Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Territorialitätsgrundsatz. Verlegung des Wohnsitzes zwecks Kindererziehung nach Eintritt von Arbeitslosigkeit in anderen Mitgliedstaat. fehlende Grenzgängereigenschaft. keine Gleichstellung der Kindererziehungszeiten mit Beschäftigung. verfassungskonforme Auslegung. Verlegung des Wohnsitzes. Grenzgängereigenschaft. Gleichstellung der Kindererziehungszeiten mit Beschäftigung. Erziehungsurlaub. Miethe-Rechtsprechung. Kindererziehungszeiten. Beschäftigung. Beschäftigungsort. Beschäftigungszeit. Schutz der Familie
Orientierungssatz
Erfolgt eine Verlegung des Wohnsitzes erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw nach Eintritt von Arbeitslosigkeit vom inländischen Beschäftigungsort in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zwecks Kindererziehung (aber ohne Erziehungsurlaub im rechtlichen Sinne), so besteht mangels Grenzgängereigenschaft iS von Art 71 EWGV 1408/71 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Kindererziehungszeit kann auch nicht einer Beschäftigung iS von Art 71 EWGV 1408/71 gleichgestellt werden.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 71, 67; SGB III § 26 Abs. 2 a; SGB I § 30 Abs. 1-2; SGB VI § 56; AFG § 107
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger trotz seines Wohnsitzes in den Niederlanden für die Zeit vom 06.01. bis 20.08.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Der 1961 geborene Kläger arbeitete in einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis bis 31.08.2003 als Sozialpädagoge in B. Ab 01.09.2003 bezog er für seine am 00.00.2003 geborene Tochter Erziehungsgeld, und zwar bis 24.01.2004; seit Juli 2004 wohnt er in den Niederlanden und ist seit 21.08.2006 wieder beitragspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 13.02.2006 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Alg vom 06.01.2006 ab, weil er seinen Wohnsitz nicht in Deutschland habe. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete er mit einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen EU-Bürgern. Er habe in den Niederlanden keinen Leistungsanspruch, stehe dem deutschen Arbeitsmarkt so zur Verfügung, als würde er in Deutschland wohnen und habe angesichts seines Berufs auch nur dort eine realistische Vermittlungschance.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 30.06.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Berufung auf den Territorialitätsgrundsatz schränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein. Sie verstoße auch gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie, da die Kindererziehungszeit als eine einer Beschäftigung gleichgestellte Zeit anzusehen sei und es somit nicht darauf ankommen könne, dass er erst nach dem Ende seiner letzten Erwerbstätigkeit in die Niederlande verzogen sei. Für eine Anbindung an das deutsche Sozialleistungssystem spreche auch, dass Kindergeld nach deutschem Recht gezahlt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung seines Antrags vom 06.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, auch unter der ausweitenden Auslegung, die der sozialrechtliche Territorialitätsgrundsatz in der sogenannten Miethe-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.02.1994 - B 11 RAr 1/93 - erfahren habe, stehe dem Kläger ein Alg-Anspruch nicht zu.
Mit Urteil vom 28.06.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Alg habe. Zur Begründung hat es weiter wie folgt ausgeführt:
"Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Dass dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf den in § 30 Abs. 2 SGB I enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten des überstaatlichen Rechts berufen. Als für den vorliegenden Fall einschlägiges überstaatliches Recht kommt nur Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 in Betracht, die jedoch deswegen nicht zur Anwendung gelangt, weil der Kläger kein Grenzgänger im Sinne dieser Verordnung ist.
Grenzgänger sind arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen (Beschäftigungs-)Staates gewohnt haben. Die Frage der Identität von Wohn- und Beschäftigungsstaat bestimmt sich damit nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bz...