Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit während dessen Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Nach § 86a Abs. 1 SVG erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, eine Arbeitslosenbeihilfe.
2. Nach § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SVG begründet der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem SGB 3.
3. Bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme fehlt es an der für den Bezug von Arbeitslosenbeihilfe erforderlichen Verfügbarkeit, wenn der Teilnehmer infolge der mit der Maßnahme verbundenen Belastung nicht mehr in der Lage ist, daneben noch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten während der Teilnahme des Klägers an einer Bildungsmaßnahme ab dem 02.05.2011.
Der im Juli 1986 geborene Kläger war vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2010 Bundeswehrzeitsoldat. Bis zum Ende seiner Dienstzeit verfügte er über keine Berufsausbildung. Seine Dienstbezüge betrugen zuletzt 1.848,- Euro monatlich. Für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.01.2011 erhielt er Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von 1.655,05 Euro monatlich. Einer Tätigkeit ging er nicht nach.
Am 18.10.2010 suchte er erstmals die Arbeitsvermittlung der Beklagte auf und machte ausweislich der aktenkundigen EDV-Vermerke der Beklagten u.a. geltend, er suche noch für 2010 eine Ausbildung als Fachlagerist.
Am 06.12.2010 meldete sich der Kläger arbeitsuchend und mit Wirkung zum 01.02.2011 arbeitslos. Die Beklagte lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.12.2010 die Bewilligung von Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.01.2011 mit der Begründung ab, wegen der Übergangsgebührnisse ruhe der Anspruch.
Am 30.12.2010 suchte der Kläger die Beklagte erneut auf und erkundigte sich u.a. nach einem Bildungsgutschein für eine Ausbildung als Fachlagerist. Darüber hinaus schloss er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab, die als Ziel die Aufnahme einer mehr als 15 Stunden pro Woche umfassenden versicherungspflichtigen Beschäftigung nannte.
Mit Bescheid vom 11.01.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenbeihilfe ab dem 01.02.2011 für die Dauer von 138 Tagen bis zum 18.06.2011 in Höhe von 22,76 Euro pro Tag (682,80 Euro monatlich), wobei sie von der Verwirklichung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ausging. Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig auf der Grundlage von § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein.
Ab dem 01.02.2011 erhielt der Kläger, der für Unterkunft und Heizung monatlich 437,- Euro aufzuwenden hatte, darüber hinaus unter Anrechnung der Arbeitslosenbeihilfe Arbeitslosengeld II vom Jobcenter E.
Von Februar bis April 2011 sprach der Kläger mehrfach beim Jobcenter vor. Ausweislich der aktenkundigen Gesprächsvermerke ging es dabei vornehmlich um die Aufnahme einer Berufsausbildung und die Möglichkeiten der Förderung durch das Jobcenter. Eine eigenverantwortliche Suche einer Ausbildungsstelle und die Ausstellung eines Bildungsgutscheins waren auch Gegenstand von Eingliederungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Jobcenter. Am 10.03.2011 stellte das Jobcenter E ihm einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer aus. Nachdem sich bei der ärztlichen Untersuchung herausstellte, dass er aus medizinischen Gründen für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht geeignet sei, händigte ihm das Jobcenter am 01.04.2011 einen Bildungsgutschein für das Bildungsziel "Fachkraft Lager/Logistik" aus. Diese Maßnahme sollte ergänzend durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gefördert werden.
Am 26.04.2011 schloss der Kläger mit der J Logistikakademie GmbH in E1 einen Vertrag über die Umschulung zur Fachkraft für Lagerlogistik im Zeitraum vom 02.05.2011 bis zum 23.04.2013, in dem u.a. als Unterrichtszeit die Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr angegeben wurde. Dem Kläger wurde ein privilegiertes Kündigungsrecht für den Fall des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis mit mindestens 18 Wochenstunden eingeräumt. In der Eingliederungsvereinbarung vom 29.04.2012 mit dem Jobcenter verpflichtete der Kläger sich zur Teilnahme an der Maßnahme Qualifizierung zur "Fachkraft Lager/Logistik" bei J in E1 sowie zur Leistung von Schadenersatz bei von ihm zu vertretendem Abbruch der Maßnahme. Am 02.05.2011 begann der Kläger planmäßig mit der Umschulung.
Mit Schreiben vom 09.05.2011 informierte die Beklagte den Kläger, dass ...