rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.11.2000; Aktenzeichen S 17 KR 145/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Vitaminpräparaten aus dem Dr. R. Zellular-Programm zu versorgen.

Der am ...1921 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, beantragte am 31.01.2000 die Erstattung von 834,80 DM, die er für die Beschaffung der Präparate Vitacor Plus, Metavicor, Arteriforte und Enercor der Firma M., Niederlande, aufgewandt hatte. Seinem Antrag fügte er eine Bescheinigung des Dr. L ..., B., vom 16.01.2000 bei, wonach dem Kläger wegen der Diagnosen "Rezidiv-Dreigefäßerkrankung bei Zustand nach Aortenklappenersatz 1983, Zustand nach 2-fach AVB 1983, Zustand nach 3-fach ACVB 4/97, ausgeprägtem postthrombotischem Syndrom, Zustand nach Leistenhernienoperation 7/98 und chronischer Periarthritis humeroscapularis links" die genannten Präparate der Firma M. verordnet wurden.

Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung durch den Bescheid vom 10.04.2000 ab. Den dagegen vom Kläger am 17.04.2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 31.05.2000 zurück: Bei den Präparaten des Dr. R. handele es sich um eine sog. Zellularmedizinformulas. Dies seien komplex zusammengesetzte Nahrungsergänzungsmittel, in denen Vitaminspurenelemente, Aminosäuren sowie weitere Bestandteile enthalten seien. Diese Präparate seien nicht als Arzneimittel zugelassen. Der Leistungsanspruch der Versicherten sei aber ausdrücklich auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln begrenzt (§ 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V). Zudem sei die Verordnung der Zellular medizinformulas durch die Arzneimittelrichtlinien (AMRL) ausgeschlossen.

Dagegen hat der Kläger am 30.06.2000 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Während des laufenden Streitverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 11.07.2000 die Erstattung weiterer dem Kläger durch die Beschaffung der Vitaminformulas Vitacor Plus, Arteriforte, Relacor, Enercor und Metavicor entstandener Kosten unter Hinweis auf die Arzneimittelrichtlinien abgelehnt. Nach dem Hinweis des Sozialgerichts, dass eine Erstattung der von ihm für die Beschaffung der Vitaminpräparate aufgewandten Kosten jedenfalls an § 13 Abs. 3 SGB V scheitere, hat der Kläger sein Klage begehren auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung ihm künftig entstehender Kosten beschränkt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die bei ihm vorliegenden Leiden nur mittels der Vitaminpräparate des Dr. R. erfolgreich behandelt werden könnten. Die Beklagte habe deshalb die ihm durch die Beschaffung dieser Präparate entstehenden Kosten zu erstatten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die weiteren durch die Einnahme der Produkte aus dem Dr. R.-Zellular-Programm Vitacor Plus, Metavicor, Arteriforte und Enercor entstehenden Kosten zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass der Kläger auch die Erstattung ihm künftig entstehender Kosten nicht verlangen könne.

Durch Urteil vom 02.11.2000 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 09.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2000 Berufung eingelegt.Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2001 hat der Kläger die Klage gegen den Bescheid vom 11.07.2000 zurückgenommen und sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur künftigen Versorgung mit den Vitaminpräparaten aus dem Dr. R.-Zellular-Programm beschränkt.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Es bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit den Vitaminpräparaten des Dr. R ... Bei diesen handele es sich nicht um Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes. Nach bundesdeutschem Recht würden die Vitaminpräparate des Dr. R. zu Unrecht als Arzneimittel eingestuft. Dies ergebe sich aus der Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 08.10.1999 (Rechtssache C 387/99), die vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig sei. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Es liege ein sog. Systemfehler vor, weil sich der zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bislang nicht mit der von Dr. R. propagierten Behandlungsmethode befasst habe. Hierzu sei der Bundesausschuss aber verpflichtet gewesen, weil sich der Einsatz von Vitaminen bei der Bekämpfung einer Vielzahl von Krankheiten, insbesondere auch von Herzkrankheiten, in der Praxis bewährt habe, wie die zahlreichen von ihm vorgelegten Veröffentlichungen in der medizinischen Wissenschaft und der Tagespres...

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