Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft. Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs 1 SGB 5
Orientierungssatz
Altenpfleger, die über das Zertifikat der Fachweiterbildung "Verantwortliche Pflegekraft nach SGB 5 und SGB 11" verfügen und in Niedersachsen als verantwortliche Pflegekraft anerkannt werden, erfüllen ab dem 1.1.2014 die Voraussetzungen zur Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft nach den Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pflegedienste auf Bundesebene nach § 132a Abs 1 SGB 5 zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.11.2012 geändert und festgestellt, dass Frau L ab dem 01.01.2014 die Voraussetzungen für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft erfüllt. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist (nur noch) die Feststellung, dass die bei der Klägerin beschäftigte L die Qualifikation als stellvertretende Pflegedienstleitung nach den zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege erfüllt.
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst zur ambulanten Versorgung im Rahmen häuslicher Krankenpflege. Sie stellte die 1967 geborene L zum 1.5.2009 als stellvertretende Pflegedienstleitung in Vollzeit ein. Dort nimmt Frau L überwiegend (d.h. zu ca. 60 % ihrer Arbeitszeit) die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr, erbringt aber auch z.B. in Urlaubs- oder Krankheitsfällen (zu ca. 40%) Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege (im Kranken- und Pflegeversicherungsbereich).
Frau L hatte vom 1.10.1988 bis 30.9.1990 die Fachschule für Altenpflege F. e. V. (Niedersachsen) besucht und unter dem 1.10.1990 die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin nach § 2 Abs. 1 der vorläufigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 17.12.1973 erhalten. Von Oktober 1990 bis Januar 2008 war Frau L als Altenpflegerin für vier verschiedene Einrichtungen tätig. Vom 17.2.2004 bis 23.4.2005 absolvierte sie eine (480 Unterrichtsstunden umfassende) Fachweiterbildung als "Verantwortliche Pflegekraft nach SGB V und SGB XI" (Bereichsleitung/ Leitung einer ambulanten Pflegestation). Nach Auskunft der Bildungsvereinigung ARBEIT UND LEBEN Niedersachsen auf deren homepage (www.arbeitundleben-nds.de, Stand 9/2009) orientiert sich dieser Weiterbildungslehrgang an den von den Pflegereferenten der Bundesländer mit den Pflegekassen vereinbarten Inhalten und erfüllt die Anerkennungskriterien der Weiterbildung zur "Verantwortlichen Pflegefachkraft gem. SGB V und XI". Nach einer (720 Stunden umfassenden) Weiterbildung an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, Landesverband Nordwest e. V., Institut für Fort- und Weiterbildung erwarb sie unter dem 13.5.2008 vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Weiterbildungsbezeichnung "Fachkraft für Leistungsaufgaben der Pflege". Von Februar 2008 bis April 2009 arbeitete sie als stellvertretende PDL für zwei andere Unternehmen, davon vom 1.2.2008 bis 31.7.2008 als examinierte Altenpflegerin und stellvertretende Pflegedienstleiterin im Caritas Altenpflegeheim St. N. in I1 .. 2009 nahm sie an der "Nachqualifizierungsmaßnahme für Altenpfleger in Leitungspositionen" (54 Unterrichtsstunden) teil.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten waren bis zum 30.12.2007 durch den Vertrag zwischen dem Interessenverband privater häuslicher Krankenpflege (IPHK) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) sowie dem ehemaligen Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. (AEV) vom 1.10.2001 geregelt. Der IPHK kündigte die Vergütungsvereinbarung des Vertrags zum 30.06.2005. Durch Schiedsentscheidung wurde die Vergütung bis zum 31.12.2007 geregelt. Der Versorgungsvertrag wurde von den Kassenverbänden zum 31.12.2007 gekündigt. Ab dem 1.7.2009 galt zwischen den Vertragspartnern ein Mustervertrag in der Fassung der Schiedssprüche vom 17.7.2009 und 30.7.2009. Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten ab dem 1.1.2010 bzw. 1.1.2011 einen neuen Vertrag gem. §§ 132, 132a Abs. 2 SGB V. Der Vertrag in der Fassung vom 1.1.2011 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages
( )
( 2) Bestandteile des Vertrags sind
( ..)
c) die Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege in der jeweils gültigen Fassung,
( )
§ 5 Personelle Voraussetzungen
( )
(3) Die pflegerische Leitung des ambulanten Pflegedienstes muss von einer verantwortlichen Pflegefachkraft in Vollzeitbeschäftigung/Tätigkeit wahrgenommen werden. Sie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Erlaubnis zur Führ...