Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschränkung der Berufung. Beschwerdewert. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung. Geldleistung. Sperrzeit als Rechtsfolge

 

Orientierungssatz

Beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung gem § 309 SGB 3 bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach der Höhe der Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Meldeaufforderung. Die Verletzung der Meldepflicht führt lediglich unter den Voraussetzungen des § 159 Abs 6 SGB 3 zu einer einwöchigen Sperrzeit und daher ist die Meldeaufforderung auf eine Geldleistung gerichtet.

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 19.11.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Meldeaufforderung nach § 309 SGB III.

Die im Jahre 1965 geborene Klägerin bezog im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2018 Arbeitslosengeld von der Beklagten i.H.v. 14,03 € täglich.

Die Beklagte lud die Klägerin mit Meldeaufforderung vom 29.10.2018 zu einem Termin am 12.11.2018 um 8.30 Uhr in der Agentur für Arbeit D. ein. Inhalt des Gespräches sollte die aktuelle berufliche Situation der Klägerin sein.

Die Klägerin legte gegen die Meldeaufforderung am 07.11.2018 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass durch das ärztliche Attest vom 21.09.2017 belegt sei, dass sie aus medizinischer Sicht nicht in der Lage sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Zu dem Termin am 12.11.2018 erschien die Klägerin nicht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Meldeaufforderung rechtmäßig sei, da die Einladung zur Berufsberatung erfolgt sei und somit ein gesetzlicher Meldezweck gegeben sei. Die Klägerin habe auch kein aktuelles Attest vorgelegt, aus dem sich ihre Anreiseunfähigkeit ergebe.

Die Klägerin hat am 27.12.2018 Klage erhoben. Diese hat sie damit begründet, dass für ihr Nichterscheinen am 12.11.2018 ein wichtiger Grund vorliege, den sie in Form des der Agentur vorliegenden Attests bewiesen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2018 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt, die sie für rechtmäßig gehalten hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2019 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, denn es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis zur gesonderten gerichtlichen Überprüfung einer bereits durch Zeitablauf erledigten Meldeaufforderung der Beklagten. Die Klägerin könne die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung überprüfen lassen, wenn die Beklagte aufgrund des Nichterscheinens eine Sperrzeit feststelle und gegebenenfalls nach mehreren Sperrzeiten die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aufhebe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch, die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes festzustellen, um von weiteren Meldeaufforderungen verschont zu bleiben, denn es fehle an einem besonderen Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr. Die bloße Möglichkeit, von der Beklagten erneut zu einem Meldetermin eingeladen zu werden, reiche als Wiederholungsgefahr nicht aus, da es gerade der gesetzliche Auftrag der Beklagten sei, die Klägerin zu beraten, zu vermitteln und in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieser Beratung könne sich die Klägerin nicht von vornherein entziehen.

Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 25.11.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie erneut auf das ärztliche Attest vom 21.09.2017 und weitere Atteste vom 30.07.2015 und vom 10.07.2018. Daraus ergäben sich ihre chronischen Erkrankungen und die weiterhin bestehende Anreiseunfähigkeit.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 19.11.2019 abzuändern und den Bescheid vom 29.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, hilfsweise verweist sie auf ihre Bescheide und die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26.3.2020 gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 SGG in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil in der Terminsbestimmung, die ihr am 18.03.2021 zugestellt wurde, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern, denn d...

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