Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer für eine Sozialstation tätigen Pflegekraft
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Ist eine in der Grund- und Behandlungspflege für eine Sozialstation tätige Pflegekraft in die Arbeitsorganisation ihres Auftraggebers eingegliedert, bezieht sie eine vereinbarte Vergütung auf Stundenbasis, hat sie ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und werden die für die Pflege erforderlichen Sachmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
3. Dem widerspricht nicht, wenn die Pflegeperson in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit weisungsfrei ist, berechtigt ist, einzelne Aufträge abzulehnen und wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung bezogen auf den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1996 i.H.v. insgesamt 8.194,96 DM zu entrichten hat.
Der Kläger betrieb im angegebenen Zeitraum eine Sozialstation und erbrachte Leistungen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Leistungen wurden, insbesondere wenn es um die Behandlungspflege ging, ärztlich verordnet und erfolgten aufgrund einer Bewilligung durch die Kranken- und Pflegekassen bzw. durch die Sozialhilfeträger. Der Kläger hatte im Streitzeitraum 33 fest angestellte Kräfte, davon 10 in Voll- und 23 in Teilzeit. Daneben beschäftigte er 36 Honorarkräfte, unter ihnen die Beigeladene zu 1). Der mit dieser geschlossene Honorarvertrag vom 10.2.1993 sah im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 20,- DM für Werktage vor. Für Tätigkeiten am Wochenende erhielt sie 25,- DM. Ferner war unter Ziff. 2 die Zahlung von Fahrgeld pro Einsatz nach Tarifen der Stadtwerke Solingen vereinbart. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Die als freier Mitarbeiter bezeichnete Honorarkraft werde von ihm, dem Kläger, nicht lohnversteuert oder sozialversichert. Die Mitarbeiter mussten "auf Wunsch des Kostenträgers" an regelmäßigen Gesprächen mit der Einsatzleitung und an Weiterbildungsgesprächen (ohne Entgelt) teilnehmen.
Die Beigeladene zu 1) verrichtete für den Kläger in diesem Zusammenhang überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten bei zu betreuenden Personen in deren Privathaushalt. Die Tätigkeit wurde auf Stundenbasis in monatlichem Rhythmus auf der Grundlage von Stundenzetteln vergütet. Wegen der geleisteten Stunden und der Höhe der gezahlten Vergütung im Einzelnen wird auf die vom Kläger im Berufungsverfahren überreichte Aufstellung (Bl. 59 Rs. Gerichtsakte) Bezug genommen
Aufgrund einer Mitteilung des Arbeitsamtes Solingen führte die Beklagte bei dem Kläger für den Prüfzeitraum 1.1.1995 bis 31.12.1998 eine Betriebsprüfung durch. Nach der Schlussbesprechung am 13.1.1999 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt 269.117,92 DM, bezogen auf die Beigeladene zu 1) Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von 8.194,96 DM, nach (Bescheid v. 15.1.1999). Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger eingesetzten Pflegekräfte - unter ihnen die Beigeladene zu 1) - seien bei ihm sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dementsprechend zu Unrecht als selbstständige freie Mitarbeiter auf Honorarbasis geführt worden. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien bis zum 31.12.1996 nachzuzahlen. Ab dem 1.1.1997 seien keine Pflegekräfte als freie Mitarbeiter mehr beschäftigt gewesen, da die Vertragsverhältnisse beendet, als sozialversicherungspflichtige bzw. wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse behandelt worden seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.3.1999 zurück.
Mit seiner hiergegen am 6.4.1999 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Aufhebung des Beitragsbescheids begehrt. Er ist der Ansicht gewesen, dass auch die Beigeladene zu1) als Selbstständige tätig geworden sei. Sie habe über die Annahme eines jeden Pflegeauftrages frei entscheiden können. Ein Arbeitsplan sei erst nach Einverständnis der Beigeladenen 1) erstellt worden. Eine organisato...