Entscheidungsstichwort (Thema)
Beruflichen Weiterbildung. Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer Zwischenprüfung. gestreckte Abschlussprüfung. Ausbildung für Büromanagementkaufleute. Teil einer Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung. keine analoge Anwendung. kurzer Vorbereitungslehrgang
Orientierungssatz
1. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie gem § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung zum Kaufmann für Büromanagement.
2. Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3, dass bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde, scheidet aus.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Prämie für die Teilnahme am ersten Teil einer sog. gestreckten Abschlussprüfung, zu deren Vorbereitung sie eine von der Beklagten nach §§ 81 ff. SGB III geförderte Weiterbildung durchlaufen hat.
Die 1974 geborene Klägerin ist gelernte Buchhändlerin und war nach Abschluss ihrer Ausbildung von 2003 bis Mitte 2005 in Vollzeit sowie von April 2009 bis März 2010 in einem Umfang von sechs Wochenstunden in ihrem erlernten Beruf beschäftigt. Anschließend erledigte sie bis Mai 2017 u.a. Büroarbeiten (z.B. Erstellung von Rechnungen, telefonische Beratung) in dem kartografischen Verlag ihres Ehemannes.
Am 12.06.2017 meldete die Klägerin sich bei der Beklagten arbeitslos und stellte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Noch am gleichen Tag händigte die Beklagte ihr einen Bildungsgutschein mit dem Ziel einer externen Prüfung als Kauffrau für Büromanagement aus. Durch Bescheid vom 06.07.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zur Vorbereitung auf die kaufmännische (Externen-)Prüfung als Kauffrau für Büromanagement an der L Wirtschaftsfachschule - X-Gruppe - GmbH vom 17.07.2017 bis zum 24.04.2018 nach §§ 81 und 83 ff. SGB III. Die Klägerin nahm erfolgreich an der Maßnahme teil. Die Prüfung bestand laut Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer zu L vom 26.06.2018 aus zwei Teilen (Teil 1: Informationstechnisches Büromanagement, Teil 2: Kundenbeziehungsprozesse, Wirtschafts- und Sozialkunde, Fachaufgabe in der Wahlqualifikation und Assistenz und Sekretariat). Die Klägerin legte Teil 1 der sog. gestreckten Abschlussprüfung am 01.03.2018 (am PC) und Teil 2 am 25.04.2018 (schriftlich) sowie am 26.06.2018 (mündlich-praktisch) erfolgreich ab.
Für das Bestehen der Abschlussprüfung zahlte die Beklagte der Klägerin eine Prämie von 1.500 EUR aus. Ihren Antrag vom 07.05.2018 auf Gewährung einer Prämie für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung i.H.v. 1.000 EUR lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 jedoch ab. Bei der von der Klägerin absolvierten beruflichen Weiterbildung handele es sich um einen Lehrgang, der auf die externe Prüfung zur Kauffrau für Bürokommunikation vorbereitet habe. Teilnehmer eines solchen Vorbereitungslehrgangs könnten lediglich eine Prämie für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung erhalten (§ 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung i.S.v. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III komme hingegen - anders als bei Umschulungen - nicht in Betracht. Das gelte auch, wenn die Prüfung in einem Beruf stattfinde, bei der die Abschlussprüfung (wie hier) in zwei Teilen erfolge.
Dagegen hat die Klägerin am 30.08.2018 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Ihr stehe auch für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie zu, obwohl in § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III nur von einer Zwischenprüfung die Rede sei. Sie habe - ebenso wie Umschüler oder Auszubildende im dualen System - sämtliche Prüfungen abgelegt, die zu dem Ausbildungsberuf "Kauffrau für Büromanagement" gehörten. Nach § 48 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sei während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Dies gelte zwar nicht, sofern die Abschlussprüfung - wie in ihrem Fall - nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt werde (Abs. 2). Nach dem BBiG ersetze der erste Teil der Abschlussprüfung die Zwischenprüfung jedoch als gleichwertig. § 44 BBiG stelle zudem klar, dass beide zeitlichen Prüfungsmodelle mit unterschiedlicher Zeitabfolge gleich zu bewerten seien. Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung sei überdies nur zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen habe. Schließlich gehöre zu den Auszahlungsbedingungen der Prämie auch nach den fachlichen Weisungen der ...