Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtswegzuständigkeit. Auskunftsersuchen nach Art 15 EUV 2016/679 eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen Verletzung des Datenschutzes. Unzulässigkeit der Leistungsklage. Verwaltungsakteigenschaft der Ablehnung der Auskunftserteilung. fehlendes Vorverfahren bzw fehlender Verwaltungsakt. Unbegründetheit der Klage bei fehlender näherer Bezeichnung der Art der Daten im Auskunftsersuchen
Orientierungssatz
1. § 81b Abs 1 SGB 10 sieht ausdrücklich vor, dass für Klagen wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der EUV 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs 1 und 2 SGG der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Hierunter fällt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 Halbs 2 EUV 2016/679 eines Leistungsbeziehers nach dem SGB 2.
2. § 81b SGB 10 dient der Durchführung von Art 79 EUV 2016/679.
3. Zur Unzulässigkeit der erhobenen (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG.
4. Will eine Behörde einen Antrag auf Auskunftserteilung nach Art 15 Abs 1 EUV 2016/679 iVm § 83 SGB 10 ablehnen, so hat sie hierüber eine Entscheidung zu treffen, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
5. Fehlt es nicht nur an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung, sondern bereits an einem anfechtbaren Verwaltungsakt als Klagegegenstand, so ist die Klage unstatthaft.
6. Zur Unbegründetheit der Klage bei unzureichender Bezeichnung der Art der (Sozial-)Daten im Sinne des § 83 Abs 2 S 1 SGB 10 im Auskunftsersuchen nach Art 15 EUV 2016/679.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Auskunft darüber, welche Daten diese zu seinem "Freizeitverhalten" gespeichert habe.
Der Kläger steht bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Schreiben vom 21.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte (anlässlich eines Widerspruchs in einer anderen Angelegenheit) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DS-GVO) auf, ihm bis spätestens 21.10.2018 "sämtliche personenbezogenen Daten vollständig zu übermitteln." Er habe erfahren, dass anscheinend persönliche Daten unbekannter Herkunft zu den Verwaltungsakten der Beklagte gelangt seien; so scheine die Beklagte aus unbekannter Quelle Kenntnis davon zu haben, welche Gaststätten er besuche.
Die Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Erst nach Klageerhebung teilte sie ihm - ohne näher auf seinen Einzelfall einzugehen - allgemein mit, welche personenbezogenen Daten sie verarbeite und zu welchen Zwecken, auf welche Rechtsgrundlagen sie sich dabei stütze, an welche Dritten sie diese Daten im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben übermittle und wie lange sie diese speichere. Soweit der Kläger um die Bereitstellung der gespeicherten Daten in Kopie bitte, könne sie als Verantwortliche verlangen, dass der Kläger präzisiere, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen konkret beziehe; die betroffene Person habe die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden solle, näher zu bezeichnen. Personenbezogenen Daten des Klägers verarbeite sie elektronisch sowie in Papierform; die Übersendung einer Kopie aller über den Kläger gespeicherten Daten stelle daher hohen Verwaltungsaufwand dar. Zusätzlich wies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hin (§ 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ≪SGB X≫); im Rahmen dieser könne der Kläger auch Ablichtungen fertigen (Auskunft vom 18.04.2019).
Der Kläger hat am 09.04.2019 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben.
Er hat zuletzt noch vorgetragen, die Beklagte scheine Informationen über sein Freizeitverhalten zu haben. So habe "[s]ein Sachbearbeiter" ihm eröffnet, dass er wisse, dass er (der Kläger) am Monatsende noch Geld habe, weil er sein Auto volltanke und essen gehen könne. Er wolle daher einen umfassenden Einblick in die über ihn gesammelten Daten. Seine Klage sei auch nicht in Ermangelung eines Vorverfahrens unzulässig. Nur die Ablehnung einer Auskunft sei ein Verwaltungsakt. Eine ablehnende Entscheidung habe die Beklagte aber nicht getroffen und für die Auskunft vom 18.04.2019 auch nicht den Verwaltungsakt als "Rechtsform" gewählt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über seiner sämtliche personenbezogenen Daten durch Übersendung einer Kopie zu erteilen;
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Informationen zu erteilen:
1. die D...