Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nichtberücksichtigung von Schülereinkommen. Anrechnungsfreiheit bis zu vier Wochen Erwerbstätigkeit in den Schulferien. zeitliche Begrenzung. Wochenbegriff
Orientierungssatz
Die in § 1 Abs 4 AlgIIV 2008 zeitliche Begrenzung des privilegierten Schülereinkommens auf höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ist so auszulegen, dass eine Aufteilung der vier Wochen in 20 Tage nicht möglich ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2019 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und eine Erstattungsforderung iHv insgesamt 162 EUR. Umstritten ist die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus einer in den Schulferien verrichteten Erwerbstätigkeit.
Die 1976 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2005 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) hat das alleinige Sorgerecht über die Klägerin zu 2). Die Klägerinnen beziehen unter Anrechnung des Kindergeldes iHv 192 EUR für die Klägerin zu 2) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis Oktober 2017 gehörte zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen auch die 1999 geborene weitere Tochter der Klägerin zu 1), R. (R.), für die ebenfalls Kindergeld iHv monatlich 192 EUR bezogen wurde. R. absolvierte im Jahr 2017 eine schulische Ausbildung zur Sozialpädagogin und erhielt u.a. im November 2017 zuschussweise Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG iHv 231 EUR. Zugleich ging im November 2017 eine BAföG-Nachzahlung iHv 70 EUR für Oktober 2017 auf dem Konto von R. ein, sodass ihr im November 2017 insgesamt BAföG-Leistungen iHv 301 EUR zugingen. Daneben war R. ab dem 15.07.2017 in einem auf vier Monate befristeten Beschäftigungsverhältnis auf geringfügiger Basis bei der N. Q. GmbH beschäftigt. Im November 2017 ging R. das in dieser Tätigkeit erzielte Einkommen für Oktober 2017 iHv insgesamt 534,17 EUR zu. Die Klägerinnen und R. leben zusammen in einer Wohnung in P., für die monatliche Unterkunfts- und Heizkosten iHv 700 EUR anfallen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral.
Mit Bescheid vom 02.10.2017 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft u.a. Leistungen iHv insgesamt 1.442,49 EUR für November 2017. Hiervon entfielen 700,82 EUR auf die Klägerin zu 1), 335,82 EUR auf die Klägerin zu 2) und 405,85 EUR auf R.
Aufgrund eines Datenabgleichs erhielt der Beklagte von der Erwerbstätigkeit von R. und dem Zufluss des Einkommens im November 2017 Kenntnis. Weitere Ermittlungen im August 2018 ergaben, dass sie wie folgt gearbeitet hatte:
15.07.2017 3,75 Stunden
16.07.2017 3,25 Stunden
19.07.2017 7,75 Stunden 1. Ferienwoche Sommerferien
20.07.2017 2,50 Stunden 1. Ferienwoche Sommerferien
21.07.2017 5,25 Stunden 1. Ferienwoche Sommerferien
22.07.2017 4,50 Stunden 1. Ferienwoche Sommerferien
27.07.2017 3,00 Stunden 2. Ferienwoche Sommerferien
05.08.2017 4,00 Stunden 3. Ferienwoche Sommerferien
12.08.2017 7,75 Stunden 4. Ferienwoche Sommerferien
13.08.2017 5,00 Stunden 4. Ferienwoche Sommerferien
19.08.2017 6,25 Stunden 5. Ferienwoche Sommerferien
20.08.2017 4,50 Stunden 5. Ferienwoche Sommerferien
22.08.2017 3,50 Stunden 6. Ferienwoche Sommerferien
25.08.2017 3,50 Stunden 6. Ferienwoche Sommerferien
26.08.2017 3,00 Stunden 6. Ferienwoche Sommerferien
07.10.2017 4,25 Stunden
08.10.2017 3,00 Stunden
14.10.2017 5,00 Stunden
15.10.2017 5,00 Stunden
21.10.2017 8,75 Stunden
22.10.2017 5,50 Stunden
25.10.2017 2,75 Stunden 1. Ferienwoche Herbstferien
26.10.2017 5,75 Stunden 1. Ferienwoche Herbstferien
27.10.2017 4,50 Stunden 1. Ferienwoche Herbstferien
28.10.2017 4,75 Stunden 1. Ferienwoche Herbstferien
29.10.2017 3,25 Stunden 1. Ferienwoche Herbstferien
30.10.2017 4,75 Stunden 2. Ferienwoche Herbstferien
02.11.2017 6,75 Stunden 2. Ferienwoche Herbstferien
03.11.2017 9,00 Stunden 2. Ferienwoche Herbstferien
04.11.2017 5,00 Stunden 2. Ferienwoche Herbstferien
R. teilte auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten mit, sie habe in den Sommer- und Herbstferien bei der N. Q. GmbH gearbeitet. Sie sei davon ausgegangen, dass in der Ferienzeit erzieltes Einkommen nicht angerechnet werde. So sei es ihr vom Jobcenter mitgeteilt worden. Die Aufnahme der Beschäftigung sei dem Beklagten zudem angezeigt worden.
Mit Schreiben vom 05.02.2018 hörte der Beklagte die Klägerin zu 1) und über diese als gesetzliche Vertreterin auch die Klägerin zu 2) zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungen und Erstattungspflicht aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens von R. an. Die Klägerin zu 1) ließ sich dahingehend ein, ebenso wie R. dem Beklagten die Aufnahme des Ferienjobs mitgeteilt zu haben. Ihr sei erläutert worden, in den Ferien erzieltes Einkommen müsse nicht mitgeteilt werden.
Mit Bescheid vom 02.03.2018 hob der...