nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.10.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Beitrittsrecht der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung nach § 26a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Die 1935 in der Ukraine geborene Klägerin gelangte 1992 als Kontigentflüchtling in die Bundesrepublik und hat ab September 1992 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen. Seit Januar 2003 hat die Klägerin gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Das Verhältnis der Leistungsansprüche beträgt nach einer vom Sozialgericht in seiner mündlichen Verhandlung eingeholten Auskunft 449,85 EUR (BSHG) zu 494,25 EUR (GSiG); den beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin bei der Beigeladenen ist ein Auszahlungsbetrag von 444,58 EUR nach dem Stand von November 2002 und ein Leistungsanspruch nach einem Grundbetrag von 495,28 EUR ab Januar 2003 zu entnehmen.
Am 25.03.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2003 mit der Begründung ab, eine gesetzliche Beitrittsmöglichkeit stehe der Klägerin nicht zu, da sie bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit einen den Ansprüchen nach dem SGB XI entsprechenden Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe geltend machen könne.
Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, dass sie Leistungen nach dem GSiG erhalte, nicht nach dem BSHG. Durch den Leistungsbezug nach dem GSiG sei sie in der Lage, einen Versicherungsbeitrag zu entrichten, da dessen Leistungshöhe über der Leistungshöhe nach dem BSHG liege. Mit Bescheid vom 30.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch in der Annahme zurück, Leistungen nach dem GSiG hätten dieselbe Funktion wie Leistungen nach dem BSHG. Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie zwischen 1992 und 2002 Sozialhilfe bezogen habe und nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Sie nehme Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz eigenständig und vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe in Anspruch. Alleine Bezieher von Sozialhilfe seien vom freiwilligen Beitritt zur Pflegeversicherung ausgeschlossen. Das Grundsicherungsgesetz habe gerade den Sinn und Zweck, ein Leben unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen. Mit Urteil vom 16.10.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2003 verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft anzunehmen. Im Kern hat das Sozialgericht dies damit begründet, die Klägerin gehöre zu dem nach § 26a SGB XI beitrittsberechtigten Personenkreis und habe ihr Beitrittsrecht fristgerecht wahrgenommen. Sie sei nicht nach § 26a Abs. 1 Satz 2 SGB XI vom Beitrittsrecht deswegen ausgenommen, weil sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehe oder nicht selbst in der Lage sei, einen Beitrag zu zahlen. Denn Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG habe die Klägerin nur bis zum 31.12.2002 bezogen; wegen des höheren Zahlbetrages der ihr ab dem 01.10.2003 nach dem GSiG gezahlten Leistungen sei sie auch in der Lage, einen Beitrag zur freiwilligen Pflegeversicherung zu entrichten.
Eine Gleichstellung von Leistungen nach dem GSiG mit laufenden Leistungen nach dem BSHG verbiete sich wegen des unmissverständlichen Wortlautes sowie aufgrund des Regelungsgehaltes und der Gesetzgebungsgeschichte der Norm. Denn der Gesetzgeber habe § 26a SGB XI zeitlich später als das Grundsicherungsgesetz geschaffen, dieses aber im Rahmen der Ausnahmen vom Beitrittsrecht nicht berücksichtigt. Auf die weiteren Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 11.12.2003. Die Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei zu sehr dem Wortlaut von § 26a Abs. 1 S. 2 SGB XI verhaftet und vernachlässige Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Es sei nicht sachgerecht, demjenigen einen Beitritt zur Pflegeversicherung zu ermöglichen, der mit seiner Beitragsentscheidung Dritte mit Beiträgen belaste. Insbesondere könne es nicht Sinn des Gesetzes sein, die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zu Gunsten des Sozialhilfeträgers mit Kosten zu belasten, die in keiner Relation zu den vereinnahmten Beiträgen stünden. Dies sei bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung ebenso der Fall wie bei Beziehern von Leistungen nach dem BSHG. In gleiche Richtung weise eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit un...