Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhängung einer Sperrzeit gegen einen Berufskraftfahrer bei Entzug der Fahrerlaubnis
Orientierungssatz
1. Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB 3 a. F. voraus, dass sich der Betroffene versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben und durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
2. Mit der Überschreitung der Schwelle von 18 Punkten im Verkehrszentralregister und dem damit einhergehenden Entzug der Fahrerlaubnis führt ein Berufskraftfahrer grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbei.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten festgestellten Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und die hieraus folgende Minderung der Dauer seines Arbeitslosengeldanspruches um 90 Tage.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er diente von 1994 bis 1999 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Danach schlossen sich einige Monate als Zimmerer bei zwei Zimmereibetrieben an. Zwischen dem 02.08.1999 und dem 30.11.2002 arbeitete der Kläger als Drucker (Maschinenführer). Im Anschluss befand er sich im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 01.10.2003 bis zum 10.09.2004 übte der Kläger dann eine Tätigkeit als Dachdeckerhelfer aus. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Anschluss seinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld und sodann Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004. Zwischen dem 01.01. und dem 30.04.2005 befand sich der Kläger im Bezug von Arbeitslosengeld II.
Vom 01.05.2005 bis zum 31.01.2007 arbeitete der Kläger als Kraftfahrer für ein Speditionsunternehmen. Es folgte ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld und aufstockend von Arbeitslosengeld II. Ab dem 08.05.2007 war der Kläger wieder als Dachdeckerhelfer und vom 01.06.2007 bis zum 15.02.2009 wieder als Kraftfahrer tätig. Es folgte ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld und aufstockend von Arbeitslosengeld II bis zum 23.08.2009. Während dieser Zeit erwarb der Kläger auf der Basis eines von der Beklagten ausgestellten Bildungsgutscheines den Führerschein der Klassen C und CE. Der Kläger war sodann als Kraftfahrer vom 24.08.2009 bis zum 31.07.2010 bei der Fa. H mbH und ab dem 01.08.2010 (befristet bis zum 31.07.2011) bei der Fa. G Transporte beschäftigt.
Am 19.10.2010 überschritt der Kläger als Führer eines Lkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 22 km/h. Dies führte zur Verhängung einer Geldbuße von 160,00 Euro und Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister.
Durch Ordnungsverfügung vom 15.02.2011 entzog der Kreis H dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister. Ein hiergegen anhängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht (VG) N (Beschluss vom 17.03.2011 zum Az. 9 L 81/11) und dem Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 22.06.2011 zum Az. 16 B 435/11) erfolglos. Das Hauptsacheverfahren vor dem VG ist aufgrund der Rücknahme der Klage eingestellt worden (Beschluss vom 04.07.2011 zum Az. 9 K 392/11).
Wegen des eingetretenen Verlustes der Fahrerlaubnis kündigte die Fa. G Transporte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 16.02.2011 fristlos zum 17.02.2011. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht I (Az.: 2 Ca 00/11).
Am 21.02.2011 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zu den Gründen des Arbeitsplatzverlustes angehört, gab der Kläger an, sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben.
Mit Sperrzeitbescheid vom 03.03.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Dauer von 12 Wochen für die Zeit vom 18.02.2011 bis zum 12.05.2011 und zugleich die Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld um ein Viertel (90 Tage) fest. Dies begründete sie damit, dass der Kläger seine Beschäftigung verloren habe, da er seinen Führerschein habe abgeben müssen. Da davon auszugehen sei, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht dulde, sei der Verlust des Arbeitsplatzes für ihn abzusehen gewesen. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht erkennbar. Mit Bewilligungsbescheid vom 03.03.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Sperrzeit in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 32,36 Euro.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 07.03.2011 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die Sperrzeit rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung hätten nicht vorgelegen, was sich im a...