Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Berufsunfähigkeit. Erwerbsersatzeinkommen. zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen

 

Orientierungssatz

Mit der Regelung des § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 soll nur erreicht werden, dass die geringere Höhe einer Ersatzleistung nicht dazu führt, dass es zur Zahlung einer höheren Rente kommt als während des Bezugs von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen. Im Übrigen steht der Bezug von Sozialleistungen dem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gleich, so dass auch die Regelung des Abs 1 S 2 des § 96a SGB 6 beim Bezug von Sozialleistungen bereits bei Rentenbeginn Berücksichtigung finden muss (vgl BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen B 13/4 R 49/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Berufsunfähigkeitsrente in dem Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 12.06.2003 in Höhe eines Drittels zu zahlen ist oder ob wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld die entsprechende Hinzuverdienstgrenze überschritten ist.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger war zuletzt bei dem Metallwerk G L GmbH in E als Former versicherungspflichtig tätig. Der Kläger war in der Zeit vom 11.10.1999 bis zum 15.02.2000 und anschließend wieder seit dem 02.03.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Im September 1999 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 4.636,42 DM sowie Urlaubsgeld in Höhe von 330,12 DM und eine einmalige Tariflohnerhöhung in Höhe von 251,79 DM. In dem Zeitraum von November 1998 bis Oktober 1999 wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber in den Monaten November und Dezember 1998, Januar, März, April, Mai, August und September 1999 jeweils beitragspflichtige Einmalzahlungen in einer Gesamthöhe von 6.662,15 DM gezahlt, wobei es sich um Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einmalig gezahlte Tariflohnerhöhungen handelte. Das Urlaubsgeld wurde in mehreren Monaten des Jahres jeweils abhängig von den in einem Monat tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstagen gezahlt.

Dem Kläger wurde für die Zeit vom 03.03.2000 bis zum 23.04.2001 von der AOK Westfalen-Lippe Krankengeld bewilligt. Bei der Berechnung des Krankengeldes wurde für den letzten abgerechneten Entgeltzeitraum ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.636,42 DM zugrundegelegt sowie für das vorhergehende Jahr an Einmalzahlungen insgesamt 5.808,57 DM berücksichtigt. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31.10.2000 unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 02.03.2000 für die Zeit ab 01.04.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Für den Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2000 bis zum 31.10.2000 wurde ein Erstattungsanspruch der das Krankengeld gewährenden AOK Westfalen-Lippe befriedigt.

Dem Kläger wurde von der Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 06.07.2001 Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 24.04.2001 bewilligt. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde ausgehend von dem im Zeitraum vom 25.04.2000 bis 23.04.2001 gewährten Krankengeld ein Bemessungsentgelt in Höhe von 62.305,02 DM zugrunde gelegt, das durch 52 Wochen dividiert, ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.198,17 DM, gerundet auf 1.200,- DM ergab. Die 1.200,- DM multipliziert mit 52 und anschließend dividiert durch 12 ergaben ein monatliches Bemessungsentgelt von 5.200,- DM.

Mit einer am 06.07.2001 bei der Beklagten eingegangenen Mitteilung setzte das Arbeitsamt P die Beklagte davon in Kenntnis, dass dem Kläger ab dem 24.04.2001 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 5.200,- DM bewilligt würde. Nach Durchführung der Anhörung (Schreiben vom 13.07.2001) hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2001 den die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 31.10.2000 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.05.2001 auf, weil der Kläger neben seiner Rente Hinzuverdienst erziele, der über der obersten Hinzuverdienstgrenze liegen würde. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Gewährung einer Sozialleistung sei das dieser Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Der Kläger erhalte Arbeitslosengeld, dem ein Arbeitsentgelt von wöchentlich 1.200,- DM bzw. monatlich 5.200,- DM zugrunde liege. Insoweit sei seit der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten, die ab dem 01.05.2001 dazu führe, dass die höchstmögliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werde und eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zu zahlen sei. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe eines Drittels läge beim Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2001 bei monatlich 5.040,11 DM und für die Zeit ab 01.07.2001 bei monatlich 5.136,60 DM. Da ...

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