Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Zugangsfaktor. Persönliche Entgeltpunkte. Rentenbeginn. Vollendung des 60. Lebensjahrs. Vorzeitige Inanspruchnahme. Zurechnungszeit. Äquivalenzprinzip. Rentenanwartschaft. Eigentum. Inhalts- und Schrankenbestimmung. Verhältnismäßigkeit. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

S… LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2008 – L 3 R 43/08

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 23.6.2008 - L 3 R 43/08, das vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 3 S. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB VI § 59 Abs. 1-2, § 63 Abs. 5-6, §§ 64, 77 Abs. 1-2, 4, § 88 Abs. 1 S. 2, §§ 253a, 264c; SGB X § 44

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Streitig ist dabei, ob die Beklagte berechtigt war, die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors zu ermitteln.

Die Beklagte bewilligte dem ... 1961 geborenen Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.09.2006 ab dem 01.09.2003 eine bis zum 31.10.2006 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei legte sie der Feststellung des Monatsbetrags der Rente insgesamt 41,4749 Entgeltpunkte (EP) zugrunde, die sie aus aus 46,0321 EP und einem Zugangsfaktor von 0,901 errechnete. Letzteren ermittelte die Beklagte nach Anlage 6 des Bescheides, indem sie den Faktor von 1,0 für jeden Kalendermonat nach dem 31.08.2021 (= Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zuzüglich drei Kalendermonaten) bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (= 31.05.2024) um 0,003, insgesamt also um 0,099 (33 x 0,003), reduzierte. Vervielfältigt mit dem maßgeblichen aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor 1,0 ergab dies einen monatlichen Zahlbetrag von 1.083,74 Euro brutto (im September 2003). Zugleich berücksichtigte die Beklagte im Versicherungsverlauf eine Zurechnungszeit vom 10.02.2003 bis zum 28.02.2021 (= 216 Monate). Durch weiteren Bescheid vom 20.11.2006 wurde die Rente unter Zugrundelegung der in dem Bescheid vom 11.09.2006 festgestellten EP bis zum 31.12.2008 weiter gewährt.

Am 19.04.2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) die Neuberechnung seiner Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 nach § 44 SGB X.

Durch Bescheid vom 14.05.2007 und - nach am 22.05.2007 eingelegtem Widerspruch - Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass der Bescheid vom 11.09.2006 der geltenden Rechtslage entspreche. Der Zugangsfaktor sei darin zutreffend berechnet worden. Der Auffassung des 4. Senats des BSG in der von dem Kläger genannten Entscheidung vermöge sie sich nicht anzuschließen.

Mit seiner am 10.08.2007 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und unter entsprechender Aufhebung der Rentenbescheide vom 11.09.2006 und 20.11.2006 die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Minderung des Zugangsfaktors begehrt.

Durch Urteil vom 08.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die persönlichen EP des Klägers in den angefochtenen Bescheiden vom 11.09.2006 und 20.11.2006 zu Recht unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,901 berechnet habe. Dabei hat sich die Kammer der Rechtsauffassung des 5. Senats des BSG (B 5 a/5 R 32/07 R, B 5 a R 88/07 R und B 5 a 98/07 R) angeschlossen, der unter dem 29.01.2008 zu erkennen gegeben habe, sich der anders lautenden Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R -) nicht anzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2008 Berufung eingelegt und dessen Überprüfung "in vollem Umfang" begehrt. Er stützt sich weiterhin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R), welches zwischenzeitlich u. a. durch das LSG Saarbrücken (Urteile vom 09.02.2007 - L 7 R 61/06 und L 7 R 40/06 -) und das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 25.04.2007 - L 8 R 185/06 und L 8 R 353/06 -) bestätigt worden sei.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2007 zu verurteilen, die Bescheide vom 11.09.2006 und 20.11.2006 teilweise zurückzunehm...

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