Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. ausgelagerter Praxisraum iS des § 24 Abs 5 Ärzte-ZV. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 24/17 R
Orientierungssatz
1. Die Vorgabe des § 24 Abs 5 Ärzte-ZV, dass eine bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit auch "an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz" zulässig sein kann, wird durch den Klammerzusatz "(ausgelagerte Praxisräume)" dahingehend konkretisiert, dass diese Tätigkeit nicht an jedem beliebigen Ort in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht werden kann, sondern nur in Praxisräumen, die ausgelagert sind.
2. Kann ein Vertragsarzt nicht allein über ihm fremde Laborräume und Gerätschaften verfügen und diese - anders als bei ambulanten Operationen - nicht uneingeschränkt, insbesondere nicht unter Ausschluss Dritter nutzen, so wird er nicht in eigenen, ausgelagerten Räumen tätig (vgl ua LSG Essen vom 15.1.2003 - L 11 KA 202/00).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.03.2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger berechtigt ist, Leistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) in einem in der I-straße 00, L, gelegenen Labor zu erbringen und abzurechnen.
Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und mit Vertragsarztsitz L Straße 00, L, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im März 2013 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Nebenbetriebsstättennummer zu erteilen. Er beabsichtige, einen Teil seiner Labordiagnostik in ausgelagerten Praxisräumen in der I-straße 00, 1. Etage, L, zu erbringen. Das dort gelegene Labor werde von unterschiedlichen Einzelpersonen und Gruppen genutzt. Es handele sich dabei allerdings um keine Einrichtung nach § 25 Abs. 3 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. um keine Laborgemeinschaft nach § 1a Nr. 14a BMV-Ä. Daher könne er die Teile 2 und 3 der Laborleistungen nach § 25 Abs. 1 BMV-Ä nicht aus der Einrichtung beziehen. Er werde die Leitungen persönlich erbringen. Im Übrigen seien die Tätigkeiten in ausgelagerten Praxisräumen nach § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lediglich anzeigepflichtig.
Die Beklagte teilte dem Kläger dazu mit, von den in einer gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte erbrachten Laborleistungen dürften nur die speziellen Laborleistungen des Abschnitts 32.3 EBM selbst abgerechnet werden. Wenn der Kläger das gemeinsame Labor für allgemeine Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 EBM nutzen wolle, handele es sich um eine Laborgemeinschaft i.S.d. §§ 1a Nr. 14a, 25 Abs. 3 BMV-Ä, eine Abrechnung als eigene Leistung komme dann nicht in Betracht. In einem ausgelagerten Praxisteil könnten Leistungen des Allgemeinlabors nur dann als eigene Leistungen erbracht werden, wenn es sich nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung handele. Eine Nebenbetriebsstättennummer könne für das gemeinschaftlich genutzte Labor nicht vergeben werden.
Unter dem 20.11.2013 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er ab dem 01.01.2014 Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM, die er allesamt nicht an seinem Vertragsarztsitz erbringen könne, in ausgelagerten Praxisräumen in der I-straße 00, L, erbringe werde. Es handele sich weder um eine Apparate- noch eine Laborgemeinschaft; es erfolge keine gemeinschaftlich mit Dritten organisierte Nutzung der Laboreinrichtung und des Personals. Für die ihm montags bis freitags zwischen 9.00 und 19.00 Uhr mögliche Nutzung der Laboreinrichtung zahle er nach der mit der Betreibergesellschaft T GmbH am 20.11.2013 geschlossenen Nutzungsvereinbarung ein Entgelt.
Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger nach Beratung in der Geschäftsführersitzung als Ergebnis mit, dass eine Abrechnung der im Labor I-straße 00 in L erbrachten allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen als eigene Leistung auch auf der Basis des vorgelegten Nutzungsvertrags nicht zulässig sei. Darüber hinaus (Schreiben vom 04.02.2014) sei in den Bundesmantelverträgen nicht geregelt, dass eine Laborgemeinschaft in einer bestimmten Rechtsform betrieben werden müsse. Die Direktabrechnung sei vielmehr als zwingende Form für Einrichtungen vereinbart, die dem Zweck dienten, laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts 32.2 EBM regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Um eine gemeinschaftliche Nutzung handele es sich auch dann, wenn sich ein Eigentümer in parallelen Nutzungsverträgen verpflichte, die Einrichtung anderen Ärzten zur regelmäßigen Erbringung allgemeiner Laboratoriumsuntersuchungen zu überlassen.
Mit seinem Widerspruch vom 25.02.2014 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 10.01.2014 aufzuheben und festzustellen, dass er berechtigt sei, Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2.1 bis 32.2.7 EBM in den ausgelagerte...