Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenübernahme für eine Unterschenkelschwimmprothese bei unmittelbarem Behinderungsausgleich
Orientierungssatz
Ein Hilfsmittel ist für den Ausgleich einer Behinderung grundsätzlich erforderlich, wenn das Hilfsmittel die beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Von einem unmittelbaren Behinderungsausgleich ist nur dann auszugehen, wenn sich dieser nicht nur in einem speziellen Lebensbereich, sondern vielmehr in allen Lebensbereichen auswirkt (vgl BSG vom 6.6.2002 - B 3 KR 68/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 44 und vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 10).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einer Unterschenkelschwimmprothese.
Bei dem am 00.00.1937 geborenen und bei der Beklagten krankenversicherten Kläger liegt ein Zustand nach Unterschenkelamputation links im Jahre 2004 vor. Er ist von der beklagten Krankenkasse mit einer herkömmlichen Unterschenkelprothese versorgt worden.
Am 02.08.2005 beantragte er unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des Prof. T T , Fachklinik für Chirurgie/Plastische Chirurgie, Handchirurgie, Berufsgenossenschaftliche Kliniken C, C, die Versorgung mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese mit Silikonliner. Hierzu legte er einen Kostenvoranschlag des "care center bergmannsheil" vom 02.08.2005 über 2.598,22 Euro vor. Die Beklagte lehnte die Gewährung der Schwimmprothese durch den Bescheid vom 10.08.2005 mit der Begründung ab, dass eine wasserfeste Gehhilfe nicht die Ausübung des Schwimmsports selbst ermögliche, sondern lediglich eine Unterstützung beim Einstieg in das Schwimmbecken und bei den in der Badeanstalt zurückzulegenden Wegen darstelle. Da diese auch mit Hilfe von Unterarmgehstützen geleistet werden könnten, sei die wasserfeste Gehhilfe nicht erforderlich.
Dagegen legte der Kläger am 29.08.2005 Widerspruch ein, mit dem er vorbrachte, es gehe ihm in erster Linie um die Ermöglichung der täglichen Körperpflege, da die fehlende Standfestigkeit zu Problemen führe. Ferner solle durch das Schwimmen auch die Rückenmuskulatur aufgebaut werden. Die Benutzung von Unterarmgehstützen sei in Badeanstalten nicht gestattet.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 mit der Begründung zurück, dass der Kläger mit einem Duschhocker versorgt sei, der ihm die Durchführung der Körperpflege ermögliche. Das Schwimmen zähle nicht zu den durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigenden Grundbedürfnissen.
Der Kläger hat am 01.02.2006 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung hat er vorgebracht: Die herkömmliche Unterschenkelprothese sei in Nassräumen nicht benutzbar. Er benötige die wasserfeste Unterschenkelprothese in erster Linie zur Ermöglichung der täglichen Körperpflege, in zweiter Linie aber auch zum Betreiben des Schwimmsports. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) habe bereits entschieden (Urteil vom 05.02.2004, Az.: L 16 KR 102/03), dass eine wasserfeste Schwimmprothese als Hilfsmittel von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 zu verurteilen, die Kosten für eine wasserfeste Unterschenkelprothese zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an der Auffassung festgehalten, dass ein Anspruch auf Versorgung mit einer Schwimmprothese neben der herkömmlichen Unterschenkelprothese nicht bestehe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.05.2007 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 20.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.07.2007 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt er vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die wasserfeste Unterschenkelprothese unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Körperfunktion selbst gerichtet. Sie ermögliche das Gehen auf nass-glattem, rutschigem Boden in Schwimmhallen und Freischwimmbädern sowie an Badestränden. Darüber hinaus ermögliche sie eine gewisse sportliche Grundbetätigung, die mittlerweile als Grundbedürfnis einzuordnen sei. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihn mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese zu versorgen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 zu ver- urteilen, ihn mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese mit Silikonliner zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streita...