Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Vergütung. neuropsychologische Leistungen. Höherbewertung der Leistungen in Abschnitt 35.2 EBM durch Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses. keine Pflicht zur entsprechenden Höherbewertung der GOP 30931 und 30932 EBM. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

 

Orientierungssatz

1. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 zur Höherbewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im Abschnitt 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs - EBM (juris: EBM-Ä 2008) sowie zur Aufnahme von Strukturzuschlägen in den Abschnitt 35.2 EBM führt nicht dazu, dass neuropsychologische Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30931 und 30932 EBM ebenfalls höher bewertet werden müssen und mit Strukturzuschlägen zu versehen sind.

2. Die Regelungen des EBM zur Vergütung neuropsychologischer Leistungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2023; Aktenzeichen B 6 KA 1/22 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung der zeitgebundenen neuropsychologischen Leistungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30931 bis 30932 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Quartal 2/2013.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, der im Jobsharing zwei in Essen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychologische Psychotherapeutinnen (seit 28. April 1999 Frau Dipl.-Psych. G, seit 1. Januar 2006 Frau Dipl.-Psych. I) angehören. Beide sind berechtigt, psychotherapeutische Leistungen des Verfahrens der Verhaltenstherapie im Sinne des § 17 der "Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung" (Psychotherapie-Richtlinie) zu erbringen und gemäß Abschnitt 35.2 EBM abzurechnen.

Dipl.Psych. G verfügt seit dem 10. September 2012 über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung. "Klinische Neuropsychologie" und seit dem 18. März 2013 über die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der Leistungen der neuropsychologischen Therapie (EBM-Ziffern 30930 bis 30935) gemäß Nr. 19 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, im Folgenden: MVV).

Mit Beschluss vom 24. November 2011, in Kraft getreten zum 24. Februar 2012, erkannte der G-BA die neuropsychologische Therapie als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähige Untersuchungs- und Behandlungsmethode an und nahm sie in Anlage I Nr. 19 MVV auf.

Mit Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) vom 26. November 2012 in der 291. Sitzung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Aufnahme der neuropsychologischen Leistungen in den Leistungskatalog des EBM unter dem Abschnitt 30.11. EBM.

30.11

Neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage 1 "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses

1. Die in dem Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung neuropsychologischer Leistungen gemäß § 3 der Nr. 19 der Anlage1 "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie "Methodenvertragsärztliche Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen, abgerechnet werden.

2. Die Durchführung von psychometrischen Tests kann vor oder nach probatorischen Sitzungen bzw. Therapiesitzungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 30931, 30932 oder 30933 erfolgen. Die Durchführung, Aufzeichnung und Auswertung der Tests kann nicht während der probatorischen oder therapeutischen Sitzungen erfolgen. Entsprechend verlängert sich die Patienten-Kontaktzeit der Gebührenordnungspositionen 30931 und/oder 30932 und/oder 30933 um jeweils 5 Minuten je abgerechnete Gebührenordnungsposition 30930.

3. Die in dem Abschnitt 30.11 aufgeführten Gebührenordnungspositionen sind im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.1, 35.2 und 35.3 nur berechnungsfähig, wenn durch den behandelnden Arzt dargelegt wird, dass der Einsatz von Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien aufgrund eines über die Indikationsstellung für die Neuropsychologie hinausgehenden Krankheitsbildes indiziert ist und durch den Einsatz einer parallelen Behandlung mit Leistungen nach den Psychotherapie-Richtlinien ein Heilungserfolg zu erzielen ist, der mit der neuropsychologischen Behandlung alleine nicht erreicht werden könnte.

Die neuropsychologischen GOP (GOP 30930-30935 EBM) wurden im Verhältnis zu den Leistungen der Psychotherapie gemäß der bis zum 1. Januar 2012 gültigen Psychotherapie-Richtlinie - d...

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