Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Teilhabe eines schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben. erneute berufliche Ausbildung oder Weiterbildung wegen Art und Schwere der Behinderung. Ermessensausübung
Orientierungssatz
Zur Ablehnung der Förderung der Teilnahme eines bereits zum Fachlageristen ausgebildeten, schwerbehinderten Menschen an einer erneuten beruflichen Ausbildung (§ 101 Abs 4 SGB 3) bzw an einer beruflichen Weiterbildung (§ 77 SGB 3) zur Fachkraft für Lagerlogistik wegen Art und Schwere der Behinderung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine weitere Ausbildung des Klägers zur Fachkraft für Lagerlogistik zu fördern hat.
Der 1982 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt. Nach Erlangung eines Hauptschulabschlusses absolvierte er vom 01.08.2000 bis 16.12.2003 eine Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik. Er scheiterte zweimal in der theoretischen Prüfung; das Ausbildungsverhältnis wurde gekündigt, weil der Kläger aus Wut über das Nichtbestehen den PKW des Arbeitgebers zerkratzt hatte.
Nach zwischenzeitlicher psychotherapeutischer Behandlung, u.a. in der Tagesklinik der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums C, die eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit Impulskontrollstörung diagnostizierte (Arztbrief vom 10.10.2005), beantragte der Kläger am 11.11.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf Veranlassung der Beklagten nahm er vom 28.02. bis 24.03.2006 an einer Arbeitserprobung zum Fachlageristen im Berufsbildungswerk D (BBW) teil. Im Abschlussbericht vom 17.05.2006 wird ausgeführt, der Kläger verfüge über ein intellektuelles Grundleistungspotenzial sowie über schulische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fachlageristen entsprächen. Allerdings habe im Rahmen der allgemein schulischen Förderdiagnostik nicht festgestellt werden können, welcher Förder- und damit Zeitbedarf bestehe, um ihn auf die theoretische Abschlussprüfung vorzubereiten. Aus psychologischer Sicht sei er auch unter Berücksichtigung seines Sozialverhaltens unter den Bedingungen eines Berufsbildungswerkes insgesamt als ausreichend ausbildungsfähig zu beurteilen. Förderbedarf bestehe im Hinblick auf seine schulischen Defizite sowie in Bezug auf sein Verhalten.
Weil die vom Kläger abgelegten Prüfungsanteile nicht mehr wirksam waren, wurde vom BBW mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine einjährige Ausbildung zum Fachlageristen mit anschließender Ablegung beider Prüfungsteile vereinbart, was der Kläger, der zunächst davon ausgegangen war, dass er lediglich noch die nicht bestandene Prüfung ablegen müsse, nach anfänglichem Sträuben akzeptierte. Die Beklagte bewilligte ihm eine (irrtümlich zweijährige) Ausbildung zum Fachlageristen (Bescheid vom 24.04.2006), die der Kläger ab dem 31.07.2006 im BBW absolvierte. Nach Scheitern in der praktischen Prüfung im Juli 2007 bestand er die Wiederholungsprüfung am 14.01.2008 und schloss die Ausbildung als Fachlagerist erfolgreich ab.
Am 17.01.2008 fragte er bei der Beklagten nach Fördermöglichkeiten im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben zur Erlangung des Abschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten wies ihn mündlich darauf hin, dass eine zweite Ausbildung nicht mehr gefördert werden könne, nachdem er einen Abschluss mit IHK-Prüfung erreicht habe. Der Kläger meldete sich arbeitslos, in der Ziel-/Eingliederungsvereinbarung vom 16.05.2008 verpflichtete er sich, bis zum 10.08.2008 Bewerbungsschreiben vorzulegen, während die Beklagte eine Entscheidung über eine mögliche Förderung zusagte. In der Folgezeit teilte der Kläger zwei Bewerbungen mit.
Mit Schreiben vom 07.08.2008 beantragte er, ihm zur Fortsetzung der durchgeführten Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft eine Leistung zur Teilhabe mit dem Ziel der Erlangung des Berufsbildungsabschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik zu gewähren. Aufbauend auf dem zweijährigen Teil seiner Berufsausbildung wolle er die Ausbildung fortführen mit dem Ziel des Abschlusses als Fachkraft für Lagerlogistik. Die bisher gewährte Leistung sei ein wichtiger, aber nur ein erster Abschnitt innerhalb der insgesamt zur Teilhabe erforderlichen Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechtes schlage er eine Ausbildung im Berufsbildungswerk F vor. Damit möglichst ohne größere zeitliche Unterbrechungen an den bisherigen erfolgreichen Ausbildungsfortschritt angeknüpft werden könne, werde um zeitnahe Entscheidung gebeten. Der Integrationsfachdienst, der den Kläger vom 08.04. bis 31.07.2008 betreut hatte, führte im Abschlussbericht vom 15.08.2008 aus, es liege weiterhin eine deutliche Selbstwertproblematik vor. ...