Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. äußeres Ereignis. Nahrungsaufnahme. allergenhaltige Nahrung. innerer Zusammenhang. Kausalität. innere Ursache. Anlageleiden. wesentliche Mitursache. Lebensmittelallergie. verpflichtendes Geschäftsessen während der Dienstreise. anaphylaktischer Schock mit Herz-Kreislaufstillstand

 

Orientierungssatz

Zur Anerkennung eines anaphylaktischen Schocks mit Kreislaufstillstand, der durch die beim Versicherten bekanntermaßen bestehende Lebensmittelallergie (Nussallergie) bei einem verpflichtenden Geschäftsessen während einer Dienstreise ausgelöst wurde, als Folge eines Arbeitsunfalles.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen B 2 U 8/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erlittene anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 00.00.1967 geborenen und am 00.00.2005 verstorbenen Versicherten L E. Dieser war bei der B GmbH in N als Leiter der Serviceabteilung beschäftigt. Am Morgen des 08.09.2003 trat er eine Dienstreise nach C an, um dort an einer zweitägigen Tagung teilzunehmen. Während eines Arbeitsessen am 08.09.2003, das in der Kantine der die Tagung organisierenden V AG (MVM) stattfand, begann der Versicherte sich unwohl zu fühlen, unmittelbar darauf brach er bewusstlos zusammen. Die sofort herbeigerufenen Rettungskräfte konnten bei ihrem Eintreffen beim Versicherten keine Atmung und keinen zentralen Puls feststellen. Nach kardiopulmonaler Reanimation am Einsatzort wurde der Versicherte gegen 17.00 Uhr künstlich beatmet in das T Krankenhaus in C eingeliefert. In dem Abschlussbericht dieser Klinik vom 11.09.2003 heißt es, bei dem Versicherten bestehe eine bekannte Lebensmittelallergie. Nach dem Bericht der Rettungskräfte habe er nach dem Verzehr einer Speise, die Walnüsse enthalte (Gundel Palatschinken), einen anaphylaktischen Schock erlitten. Am 11.09.2003 wurde der Versicherte in die Kliniken N1 in N verlegt. Deren Bericht vom 23.09.2003 nennt als Diagnose einen hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom nach kardiopulmonaler Reanimation infolge eines anaphylaktischen Schocks mit Herz-Kreislaufstillstand.

Mit Bescheid vom 23.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Als Begründung gab sie an, es fehle an einem von außen einwirkenden Ereignis. Beim Versicherten liege eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung vor. Mit seinem Widerspruch machte der Versicherte geltend, das von außen einwirkende Ereignis bestehe darin, dass er während des Geschäftsessens Nahrung zu sich genommen habe, in der sich vermutlich Nüsse befunden hätten. Das Sozialgericht Leipzig habe in einem vergleichbaren Fall, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Wespenstich und infolge dessen einen Herz-Kreislaufstillstand sowie einen Hirnschaden erlitten habe, einen Arbeitsunfall anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein äußeres Ereignis fehle immer dort, wo lediglich eine auf den gesundheitlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhende Erkrankung nach außen zu trage trete, sich also eine auf innere Ursachen zurückzuführende krankhafte Erscheinung ohne äußeres Zutun zeige. Bei dem Versicherten sei ohne äußere Einwirkung eine Nussallergie aufgetreten. Infolge dieser Allergie sei es zu einem hypertoxischen Hirnschaden gekommen. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich nicht um ein äußeres Ereignis.

Mit der am 05.12.2003 erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt. Die Allergie sei ohne das Hinzutreten der Nahrungsaufnahme für sich genommen ohne jede Gefahr gewesen. Erst die Speisen, die er anlässlich des Geschäftsessen eingenommen und auf die er offensichtlich allergisch reagiert habe, hätten den Schaden herbeigeführt, denn vermutlich hätten sich in der Nahrung Nüsse befunden. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben und hat gemeint, die reine Nahrungsaufnahme stehe jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber ein Essen mittlerer Art und Güte vorsetze, das bei keinem der übrigen Essensteilnehmer eine schädigende Wirkung gezeigt habe. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft, ein Verzeichnis über Vorerkrankungen sowie Befundberichte von dem Internisten C1 und dem Praktischen Arzt Dr. C2, beide aus N2, eingeholt und von Dr. U, dem Praxisnachfolger von Dr. C2, ärztliche Unterlagen beigezogen, u.a. einen Bericht des N3-Hospitals N2 über eine stationäre Behandlung des Versicherten vom 26. bis 27.08.1993 wegen einer allergischen Reaktion nach Genuss von Nüssen sowie einen weiteren Bericht dieses Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vom 30. bis 31.12.1998 wegen einer allergischen Reaktion nach Einnahme eines Fischgerichts.

Mit Urteil vom 11.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?