Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 S 2 SGB 5. Beschränkung auf familienversicherte Angehörige. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
§ 17 Abs 1 S 2 SGB 5 ist auf den auf Grund eigener Versicherungspflicht versicherten Familienangehörigen, der ein im Ausland beschäftigtes Krankenkassenmitglied begleitet oder besucht, nicht analog anzuwenden.
Orientierungssatz
Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Ablehnung der Leistungspflicht nach § 17 SGB 5 im Dreiecksverhältnis zwischen Versichertem, Arbeitgeber und gesetzlicher Krankenkasse.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.10.2008 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger Anspruch auf Leistungen gemäß § 17 SGB V während des Aufenthalts bei seiner in der Ukraine beschäftigten Ehefrau hat.
Der 1934 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Seit 10.10.2005 bis 31.10.2008 hielt er sich überwiegend in Kiew/Ukraine bei seiner Ehefrau auf, die dort bei der Auslandszweigstelle des beigeladenen Goethe-Instituts beschäftigt ist. Seinen Wohnsitz in Deutschland behielt er bei und hielt sich immer wieder für jeweils mehrere Wochen in Deutschland auf. Inzwischen ist die Ehefrau des Klägers für den Beigeladenen in einem Mitgliedstaat der EU tätig. Die Ehefrau des Klägers ist bei einer anderen Krankenkasse freiwillig versichert. Der Beigeladene erstattete dem Kläger zunächst die Kosten der in der Ukraine in Anspruch genommenen Leistungen der Krankenbehandlung, machte weitere Kostenerstattungen jedoch davon abhängig, dass die Beklagte sich zur Erstattung der Kosten bereit erkläre; den Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten trat der Beigeladene an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 10.1.2006 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, wie bei der Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, die er in der Ukraine in Anspruch nehme, zu verfahren sei. Nach seiner Auffassung, die auch von dem Beigeladenen geteilt werde, habe er in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V wie ein nach § 10 versicherter Familienangehöriger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V gegen den Beigeladenen als Arbeitgeber seiner Ehefrau; die Beklagte sei gemäß § 17 Abs. 2 SGB V verpflichtet, dem Beigeladenen die Kosten zu erstatten. Er mache nunmehr den abgetretenen Anspruch des Beigeladenen gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, eine entsprechende Anwendung des § 17 SGB V sei nicht möglich, da er nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach § 10 SGB V als Familienangehöriger eines im Ausland beschäftigten Mitglieds versichert sei. Eine Familienversicherung sei nicht möglich, da seine Pflichtversicherung als Rentenbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vorrangig sei. Er habe die Möglichkeit, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums seine Versicherungspflicht in der KVdR enden zu lassen; bei Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland lebe die Versicherungspflicht in der KVdR dann wieder auf (Bescheid vom 16.1.2006, Widerspruchsbescheid vom 3.3.2006). Hiergegen hat der Kläger am 31.3.2006 Klage erhoben und die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten bzw. (in der mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht) der Beigeladenen beantragt. Mit Urteil vom 13.10.2008 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Eine analoge Anwendung des § 17 SGB V auf den Kläger komme nicht in Betracht, da es an einer systemwidrigen Regelungslücke fehle. Vielmehr habe der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung des § 17 SGB V bewusst auf nach § 10 SGB V versicherte Familienangehörige beschränkt. Eine erweiternde Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigen am 22.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Klage sei auch nach Beendigung seines Aufenthalts in der Ukraine als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da seine Ehefrau jederzeit wieder im vertragslosen Ausland eingesetzt werde könne. Zudem beabsichtige er, die Beklagte für die Kosten der von ihm abgeschlossenen privaten Auslandskrankenversicherung in Regress zu nehmen. In der Zeit seines Aufenthalts in der Ukraine sei § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechend anzuwenden gewesen. Dafür sprächen die Entstehungsgeschichte des § 17 SGB V und die Gesetzessystematik. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei keine abschließende Regelung; bei zutreffender Auslegung erfasse sie auch seinen ...