Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.11.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger ist seit 2011 als Facharzt für Diagnostische Radiologie in einer Berufsausübungsgemeinschaft für Radiologie und Nuklearmedizin ... tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er wird auf der Grundlage der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung R.-P. (BDO) sowie der Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung R.-P. zur Bereitschaftsdienstordnung (RL-BDO) im jährlichen Bereitschaftsdienstplan zu persönlichen Dienstterminen eingeteilt.

Mit Schreiben vom 13.02.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der persönlichen Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Als Facharzt für Diagnostische Radiologie sei er langjährig in einem therapiefernen Fach tätig. Trotz zweijährlich besuchten Notdienstfortbildungen sehe er sich nicht in der Lage, die erforderliche Qualität zur vertragsärztlichen Versorgung von Patienten im Bereitschaftsdienst risikofrei und nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard (typischerweise hausärztlich, internistisch oder kleinchirurgisch) für jeden denkbaren Krankheitsfall zu erbringen, auf den jeder gesetzlich versicherte Patient einen Anspruch habe. Ihm fehle neben der theoretischen Kenntnis vor allem auch die praktische Erfahrung, um Patienten nach Facharztstandard zu versorgen. Seit seiner Approbation habe er zu keinem Zeitpunkt im Fachbereich Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Chirurgie gearbeitet. Natürlich sei er bereit, die Umlage für den Bereitschaftsdienst vollumfänglich zu entrichten, eine persönliche Diensterbringung sei jedoch weder ihm noch den Patienten zumutbar.

Mit Bescheid vom 13.09.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte, die nur erfüllt werden könne, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen gleichmäßig herangezogen würden. Aus dem Zulassungsstatus als Vertragsarzt folge die Verpflichtung, für die der Beklagten nach § 75 Abs. 1b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) obliegende Sicherstellung in zeitlicher Hinsicht umfassend zur Verfügung zu stehen. Der einzelne Arzt werde durch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst von seiner andernfalls bestehenden Verpflichtung zur "Dienstbereitschaft rund um die Uhr" entlastet. Als Gegenleistung hierfür müsse jeder Vertragsarzt den Bereitschaftsdienst als gemeinsame Aufgabe aller Ärzte gleichmäßig mittragen. Grundsätzlich seien alle Vertragsärzte zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst geeignet. Die Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst setze nach § 9 Abs. 1 BDO (Stand vom 01.10.2017) einen schwerwiegenden Grund voraus. Ein solcher sei im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Als Facharzt für Diagnostische Radiologie gehöre er zum Kreis der Verpflichteten (§ 8 Abs. 1 BDO). Auch Fachärzte, die ausschließlich auf ihrem fachärztlichen Gebiet tätig seien, blieben grundsätzlich zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Denn Fachärzte verfügten nach ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um den auf die Akutversorgung des Patienten ausgerichteten Anforderungen des Bereitschaftsdienstes zu entsprechen. Darüber hinaus habe der Kläger sich gemäß § 1 Abs. 8 BDO und § 36 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz kontinuierlich in der Notfallmedizin fortzubilden. Die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung bewirke unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Fortbildung keineswegs, dass der Vertragsarzt nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage sei, am allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Nicht zuletzt biete auch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst eine gute Gewähr dafür, dass die in Studium und Weiterbildung erworbenen generellen medizinischen Kenntnisse aktuell blieben und der Vertragsarzt ungeachtet seiner Spezialisierung den Patienten insgesamt im Blick behalte.

Gegen die Entscheidung der Beklagten legte der Kläger am 25.09.2018 Widerspruch ein. Die Ausgestaltung der BDO sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Es dürften nicht alle zugelassenen Ärzte ohne Ansehung und unabhängig von ihrer Fachgruppenzugehörigkeit gleichermaßen zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes persönlich h...

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