Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Berechnung des Übergangsgeldes. Pauschalierung. Bezug von mehreren Entgeltersatzleistungen in einem Kalendermonat. taggenaue Abrechnung
Orientierungssatz
§ 45 Abs 8 SGB 9 ist nicht so zu verstehen, dass die Kürzungs- bzw Pauschalierungsregelung des Halbs 2 nur Anwendung findet, wenn eine der Leistungen des § 45 Abs 8 Halbs 1 SGB 9 erbracht wird, sondern auch dann, wenn gemischte Leistungen - hier Kranken- und Übergangsgeld - in einem Kalendermonat an verschiedenen Kalendertagen gezahlt werden.
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.02.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. |
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Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. |
3. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von weiteren 28,02 € an Übergangsgeld.
Der 1949 geborene Kläger beantragte im September 2005 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bezog vom 01.10.2005 bis 18.10.2005 von der Gmünder Ersatzkasse Krankengeld. Vom 19.10.2005 bis 09.11.2005 nahm der Kläger an einer von der Beklagten durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der M, B E, teil.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der stationären Reha-Maßnahme (19.10.2005 bis 09.11.2005) Übergangsgeld in Höhe von 28,02 € kalendertäglich, wobei die Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2005 erläuterte, Übergangsgeld werde für 21 Tage, also 28,02 € x 21 = 588,42 € gezahlt, da für den Kalendermonat 30 Kalendertage berechnet würden, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage.
Mit Bescheid vom 09.01.2006 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 24.11.2005 zurück und gewährte erneut Übergangsgeld für die Zeit vom 19.10.2005 bis 09.11.2005 in Höhe von 28,02 €, insgesamt 588,42 €.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er das Übergangsgeld für die Dauer von 22 Tagen statt der bewilligten 21 Tage begehrte, da er keinen ganzen Kalendermonat, der mit 30 Tagen anzusetzen gewesen wäre, in der Rehabilitationsmaßnahme gewesen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 23.02.2007 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 28,02 € Übergangsgeld zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe Übergangsgeld für die Dauer von 22 statt 21 Kalendertagen zu. Die Regelung des § 45 Abs. 8 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) beziehe sich nur auf Fälle, in denen die betreffende Geldleistung mindestens einen ganzen Kalendermonat umfasse, nicht aber, wenn die Geldleistung nur für einen Teil eines Kalendermonats gewährt werde. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Am 02.04.2007 hat die Beklagte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das ihr am 06.03.2007 zugestellte Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 25.06.2007 hat der Senat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte trägt vor,
§ 45 Abs. 8 SGB IX diene einer Harmonisierung der Berechnungsvorschriften für die verschiedenen Entgeltersatzleistungen und solle das Verfahren insbesondere für den Fall erleichtern, dass diese Leistungen zusammentreffen würden. § 45 Abs. 8 Halbs. 2 SGB IX erfasse auch solche Fälle, in denen nacheinander Anspruch auf zwei der in § 45 Abs. 8 Halbs 1 SGB IX genannten Leistungen bestehe bzw. ein Wechsel des Leistungsträgers innerhalb eines Monats erfolge, da sonst Versicherte, deren Entgeltersatzleistungsart im Verlaufe eines Kalendermonats wechseln würde, gegenüber solchen Versicherten bevorzugt würden, die während eines ganzen Kalendermonats durchgehend Entgeltersatzleistungen einer Art erhalten würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.02.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ...) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht die Beklagte zur Zahlung weiterer 28,02 € an den Kläger verurteilt hat.
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht dem Kläger für die Zeit der ihm von der Beklagten gewährten Reha-Maßnahme ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 28,02 € zu, wobei die Berechnung dieses Anspruches der Höhe nach nicht streitig ist.
Gemäß § 45 Abs. 8 SGB IX werden das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld für Kalendertage gezahlt (Halbs 1); falls die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt wird, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt (Halbs. 2).
Zwar ist im vorliegenden Fall das...