Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. fehlender Anordnungsanspruch. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Persönliches Budget. fehlende Zielvereinbarung. fehlender Anordnungsgrund. Angebot der darlehensweisen Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger
Leitsatz (amtlich)
1. Im einstweiligen Rechtsschutz besteht kein Anordnungsgrund, wenn der Leistungsträger eine darlehensweise Leistungsgewährung angeboten hat. Wenn dem Leistungsberechtigten die Annahme des Angebots zumutbar ist, ist er zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen (ebenso LSG Berlin-Potsdam vom 5.4.2006 - L 23 B 19/06 SO ER und LSG Stuttgart vom 22.2.2008 - L 2 SO 233/08 ER-B = FEVS 59, 572).
2. Einem Anordnungsanspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 iVm § 3 Abs 4 BudgetV entgegen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Notwendigkeit der Zielvereinbarung für das Persönliche Budget (vgl BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R = BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3 RdNr 36).
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB XII § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 3 S. 4, § 57; AG SGB XII § 3 Nr. 1; BudgetV § 3 Abs. 4, § 4
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im weiteren Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Verpflichtung des Antrags- und Beschwerdegegners (im weiteren Bg.) zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets (PB) im Rahmen eines Assistenzmodells nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz (Sozialhilfe - SGB XII).
Der am ... 1968 geborene Bf. ist seit dem 18. Mai 2002 auf Grund eines häuslichen Unfalls (Absturz aus vier Metern Höhe bei Dacharbeiten) vom vierten Halswirbel an abwärts gelähmt. Er kann nur noch seinen Kopf bewegen und den Rollstuhl über den Mund steuern. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G, B, aG, H" anerkannt. Er erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe III in Höhe von 728,00 EUR monatlich (Zahlbetrag ab dem 1. Januar 2015). Weiter bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 919,18 EUR monatlich (Zahlbetrag seit dem 1. Juli 2014). Er erhält für die am ... 2009 geborene Tochter 184,00 EUR Kindergeld. Der Bf. ist seit Juli 2014 Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von M. (Bl. 592 lf. Nr. 2, Flur 6, Flurstück 2/32) eingetragenen Grundstücks mit der Grundstücksgröße 2.167 qm, das seit Juli 2004 in den Abteilungen II und III lastenfrei ist. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus nebst Garage bebaut. Nach den Angaben des Klägers betragen die Grundfläche des Hauses 95,95 qm und die Wohnfläche 120 qm; ausweislich des Versicherungsscheins der öffentlichen Versicherung in Sachsen-Anhalt (ÖSA) vom 6. Dezember 2013 beträgt die Wohnfläche 130 qm. Das Wohnhaus ist behindertengerecht umgebaut. Der Bf. verfügt ferner über einen behindertengerecht umgebauten am 17. Juli 2012 erstmals zugelassenen Ford Galaxy (Kilometerstand 48.120 Kilometer im Oktober 2014).
Der Bf. wurde ausweislich des Pflegegutachtens vom 25. November 2009 zunächst von seiner Ehefrau (29 Stunden pro Woche) und seiner Mutter (sieben Stunden pro Woche) zu Hause gepflegt. Im November 2013 zogen die Ehefrau und die gemeinsame Tochter in eine eigene Wohnung. Der Bf. wurde von seinen Eltern und Bekannten versorgt und beschäftigte ausweislich des Teilzeit-Arbeitsvertrages vom 18. August 2013 seit dem eine Pflegekraft für 17,5 Stunden wöchentlich; das Arbeitsverhältnis wurde im Sommer 2015 von der Pflegekraft aufgrund einer eigenen Erkrankung gekündigt.
Am 23. Juli 2014 beantragte der Bf. formlos Hilfe zur Pflege und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines PB im Rahmen eines Assistenzmodells. Am 7. August 2014 übersandte er den Formularantrag zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung.
Der Bg. bat als Beauftragter i.S. von § 17 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) unter dem 14. August 2014 die Salus BKK - Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegekasse - um Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 und 4 SGB IX (Budgetverordnung (BudgetV)). Unter dem 14. August und dem 29. Oktober 2014 forderte sie den Bf. u.a. auf, Angaben zum Verkehrswert des Hausgrundstücks zu machen oder eine Einverständniserklärung zur Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens durch den Sozialhilfeträger zu erteilen. Weder Angaben des Bf. zum Verkehrswert noch eine Einverständniserklärung liegen bis heute vor.
Der Bg. führte am 22. Dezember 2014 einen Hausbesuch durch, zog u.a. das für die Salus BKK - Pflegekasse - e...