Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Qualitätsprüfung. beabsichtigte Veröffentlichung eines auf einer Anlassprüfung beruhenden Transparenzberichts mit bestmöglichen Ergebnissen. einstweiliger Rechtsschutz. kein Anordnungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Die beabsichtigte Veröffentlichung eines auf einer Anlassprüfung beruhenden Transparenzberichts mit bestmöglichen Ergebnissen begründet keinen Anordnungsgrund.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 19. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt als freie gemeinnützige Trägerin u.a. das Senioren- und Pflegeheim in der G-Straße 68 in H.. In dieser Einrichtung fand im Auftrag der Antragsgegner am 15. und 16. Juli 2020 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.V. (MDK) eine Qualitätsprüfung statt. Anlass für die Durchführung der Qualitätsprüfung waren ausweislich des Prüfauftrages „Beschwerden mit Hinweisen auf Mängel in der Grundpflege“. Die Pflegefachkräfte F. und B. des MDK erstatteten daraufhin den „Prüfbericht nach §§ 114 ff SGB XI“ vom 3. August 2020.
Die Antragsgegner teilten der Antragstellerin per Mail am 3. August 2020 mit, dass die Qualitätsprüfung im Internet veröffentlicht werde. Sie forderten sie auf, alle Informationen und Unterlagen spätestens innerhalb von 28 Tagen zur Verfügung zu stellen, und wiesen sie u.a. auf die Möglichkeit der Erstellung eines Kommentars zu dem Prüfergebnis hin. Nach erfolgter Freigabe durch die Antragsgegner sei eine weitere Bearbeitung der Daten nicht mehr möglich.
Auf jeder Seite des zur Veröffentlichung vorgesehenen Transparenzberichtes ist angegeben: „Prüfungsart: Anlassprüfung (Beschwerde durch versorgte Person, Angehörige o.ä.)“.
Der letzte im Internet veröffentlichte Transparenzbericht beruhte auf einer Qualitätsprüfung am 24. Februar 2020. Auf diesem ist ebenfalls vermerkt, dass es sich um eine „Anlassprüfung (Beschwerde durch versorgte Person, Angehörige o.ä.)“ handelte.
Die Antragstellerin hat am 9. August 2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle (S 21 P 55/20) erhoben. Sie hat die Feststellung begehrt, dass der Prüfauftrag sowie die Durchführung der Anlassprüfung rechtswidrig und die Antragsgegner verpflichtet gewesen seien, sie vorab konkret über den Grund der Anlassprüfung zu unterrichten. Ferner hat die Antragstellerin die Unterlassung der Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) begehrt. Gleichzeitig hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegner zur Unterlassung der Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass das Ergebnis der Qualitätsprüfung tadellos sei und besser nicht sein könne. Es werde ihr eine hervorragende Leistung bestätigt. Dennoch gehe die bis 31. August 2020 beabsichtigte Veröffentlichung der Qualitätsinformationen über die Pflegeeinrichtung mit dem Makel der Bezeichnung als Ergebnis einer Anlassprüfung einher. Diesen müsse sie nicht dulden. Sie sei auch nicht auf die Möglichkeit der Kommentierung des Transparenzberichtes zu verweisen. Die Prüfergebnisse und damit der veröffentliche Transparenzbericht hätten „offiziellen“ Charakter, dem sich die betroffene Einrichtung nicht entziehen könne. Eine Veröffentlichung scheide zudem aus, weil es die Anlassprüfung mangels Anlasses bzw. wegen des rechtswidrigen Prüfauftrages nicht hätte geben dürfen. Die Beanstandungen seien nicht allein der Grundpflege zuzuordnen gewesen. Es sei zudem gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da ihr vor dem Beginn der Prüfung der Grund für die Anlassprüfung nicht mitgeteilt worden sei. Im Übrigen seien bei der Durchführung der Prüfung die „Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie“, veröffentlicht durch den MDK auf seiner Homepage, in mehrfacher Hinsicht missachtet worden. Insbesondere aus Ziffer 16 Abs. 4 gehe hervor, dass eine Veröffentlichung des Prüfergebnisses nicht vorgesehen sei. Schließlich würde die Veröffentlichung in ihren durch Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützten Bereich eingreifen. Es werde dazu auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom 9. Oktober 2017 (Az.: S 26 P 27/17 ER) Bezug genommen, denen sie sich anschließe. Ein Obsiegen im Hauptverfahren sei wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Es stehe u.a. zu befürchten, dass die Veröffentlichung des Transparenzberichtes in Anbetracht der Wettbewerbssituation zwischen den vollstationären Pflegeeinrichtungen ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko für sie berge. Die Antragstellerin hat auf eine Eidesstattliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. M. vom 8. August 2020 verwiesen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass...