Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld. Leistungshöhe. Berechnung des Regelentgelts. Bemessungszeitraum. Satzungsregelung. diskontinuierliche Arbeitsverrichtung. diskontinuierliche Arbeitsvergütung. Prämienzahlung. Lizenzfußballspieler
Orientierungssatz
Die Höhe des Verletztengeldes eines Berufsfußballspielers, der laut Spielervertrag ein nach Monaten bemessenes Arbeitsentgelt erhält, bemisst sich nach §§ 47 Abs 1 S 1, S 2 SGB 7 iVm § 47 Abs 2 SGB 5. Eine Berechnung des Verletztengeldes nach § 47 Abs 1 S 3 SGB 7 iVm § 34 Abs 5 der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft scheitert an einer kumulativ vorliegenden diskontinuierlichen Arbeitsverrichtung und -vergütung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Höhe des dem Kläger vom 5. Juni 2000 bis zum 1. Dezember 2002 gewährten Verletztengeldes.
Der ... 1970 geborene Kläger war Lizenzfußballspieler des in der Regionalliga spielenden SC R-W E e. V. und bezog von diesem ein monatliches Grundgehalt sowie erfolgsabhängige Prämien. Bei versicherter Tätigkeit erlitt er u. a. am 18. November 1999 eine Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenkes (mit Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Februar 2000) und zerrte sich am 23. April 2000 das rechte obere Sprunggelenk. Wegen des Arbeitsunfalls vom 23. April 2000 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2000 ab dem 5. Juni 2000 Verletztengeld i.H.v. kalendertäglich 264,28 DM. Der Berechnung legte sie das im Bemessungszeitraum vom 1. bis zum 31. März 2000 bezogene Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 11.050,00 DM zugrunde und errechnete hieraus ein Regelentgelt von 368,33 DM. In Ausführung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1971) erhöhte sie mit Bescheid vom 19. Juli 2001 das Regelentgelt rückwirkend um 10 vom Hundert (vH) und gewährte ein Verletztengeld i.H.v. kalendertäglich 290,71 DM.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 beantragte der Kläger, dem die Beklagte ab dem 2. Dezember 2002 begleitend zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Veranstaltungskaufmann Übergangsgeld gewährte hatte, die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2000 und machte hierzu geltend: Er habe wegen der bis zum 17. Februar 2000 andauernden Arbeitsunfähigkeit kalendertäglich Übergangsgeld (gemeint Verletztengeld) i.H.v. 320,00 DM nach einem Regellohn von 400,00 DM, dem satzungsmäßigem Höchstbetrag, bezogen. Der im März 2000 erzielte Verdienst entspreche nicht seinem tatsächlich erzielten durchschnittlichen Einkommen. Die Berechnung des wegen des Arbeitsunfalls vom 23. April 2000 geleisteten Verletztengeldes nur aus dem im Monat März 2000 erzielten Einkommen stelle eine unbillige Härte dar. Schon satzungsgemäß sei derjenige Verdienst einzusetzen, der dem bis zum 17. Februar 2000 gewährten Verletztengeld zugrunde gelegen habe, also der Höchstbetrag. Ergänzend führte er am 25. April 2003 aus, nach der am 15. Oktober 1998 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten sei das Verletztengeld aus dem während der letzten drei Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielten Einkommen zu berechnen (§ 34 Abs. 5).
Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 11. Juli 2000 ab und berief sich auf dessen Bestandskraft. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine erneute Sachprüfung rechtfertigen würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juni 2003 Widerspruch. Auch in parallelen Fallgestaltungen habe die Beklagte zur Berechnung des Verletztengeldes die einschlägige Satzungsvorschrift (§ 34 Abs. 5) herangezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und legte zur Begründung vor allem dar: Eine Rechtswidrigkeit des überprüften Bescheides vom 11. Juli 2000 sei nicht erkennbar. Die Berechnung des für das Verletztengeld maßgebenden Regelentgelts aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen bestimme § 34 Abs. 5 ihrer Satzung nur für den Fall, dass keine kontinuierliche Arbeitsverrichtung und keine kontinuierliche Arbeitsvergütung vorliege, sich also arbeitsbedingt Zeiten der Beschäftigung und Nichtbeschäftigung abwechselten. Eine solche Situation liege etwa bei freien Mitarbeitern des Rundfunks oder Fernsehens oder aber bei Messe- und Konzertaushilfen, nicht jedoch beim Kläger vor. Denn für ihn fehle es schon am Merkmal einer "nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung". Vielmehr sei er als auf vertraglicher Basis tätiger Lizenzfußballspieler während der gesamten Laufzeit seines Vertrages verpflichtet, an allen Punkt- oder Pokalspielen und am Training teilzunehmen, habe seine Arb...