Nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionskosten. Schuldendiensthilfe. Pflegestruktur. Haushaltsplanmittel. Antragstellung. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung von Fördermitteln für die Ablösung des Schuldendienstes einer Pflegeeinrichtung nach dem PflegeV-AG Sachsen-Anhalt setzt tatbestandlich voraus, dass der Landesgesetzgeber im entsprechenden Haushaltsjahr Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung gestellt hat. Dabei wirkt die gerichtliche Anfechtung der Ablehnung nicht zugleich als Neuantrag für das nächste Haushaltsjahr.
Es verstößt nicht gegen das Bundesrecht, wenn das Land eine landesgesetzlich vorgesehene Förderungsmöglichkeit in einzelnen Jahren nicht mit Haushaltsmitteln bedient.
Normenkette
GG Art. 3; SGB XI § 9; PflegeV-AG Sachsen-Anhalt §§ 7-8
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2001 wird abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Förderleistung in Form einer Schuldendiensthilfe für die Investitionen zum Bau ihrer Pflegeeinrichtung in den Jahren 1992 bis 1994 gewährt werden kann.
Die Klägerin gehört als hundertprozentiges Tochterunternehmen zum Konzernverbund M.-K. AG, B., (vormals M.-K. GmbH).
Mit Vertrag vom 23. Juni 1992 erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die S.-W. MES GmbH, (im folgenden Erwerberin) von der Stadt T. ein Grundstück zum Preis von 2,2 Mio. DM zu dem Zweck der Errichtung eines neuen Alten- und Pflegeheimes. Zugleich mit dem Neubau sollten die vorhandenen drei Einrichtungen in der Stadt mit 101 Pflegeplätzen geschlossen und deren Mitarbeiter von der Erwerberin übernommen werden. Der Bau sollte im September 1992 begonnen und das Gebäude nach einer Bauzeit von neun bis zwölf Monaten in Betrieb gesetzt werden.
Zur Finanzierung der voraussichtlichen Kosten von 16 Mio. DM heißt es in § 6 Ziffer 2 des Vertrages wörtlich:
„Zur zeitnahen Realisierung des Vorhabens und um den Pflegesatz möglichst niedrig zu halten, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Finanzierung des Investitionsbetrages zu 40 % durch einen entsprechenden Investitionszuschuss des Ministeriums für Soziales des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen soll. Die Käuferin wird insoweit alle Anträge beim zuständigen Ministerium stellen, die Verkäuferin wird diese Anträge mit allen ihr zur Gebote stehenden Mitteln unterstützen.”
Die Erwerberin verpflichtete sich weiter, für mindestens die Hälfte der Bauarbeiten Firmen bzw. Personen aus dem Bundesland Sachsen-Anhalt zu beauftragen und dem Sozialamt der Stadt ein bevorzugtes Belegungsrecht einzuräumen.
Der Beklagte unterstützte zu dieser Zeit den Bau von Altenheimen durch Zuschüsse von maximal 40 % der Investitionskosten (sog. altes Programm). Die Klägerin stellte beim Beklagten keinen Antrag auf Förderungsleistungen. Der Geschäftsführer der damaligen S. W. L. GmbH führte in einem Schreiben vom 27. April 1992 an den Beklagten für die Senioren-Wohnparks der M. Gruppe in Sachsen-Anhalt aus, es sei vorgesehen, die Herstellungskosten über die laufenden Pflegesätze zu finanzieren, sodass ein Baukostenzuschuss des Landes nicht mehr notwendig sei. Die Muttergesellschaft der Klägerin schloss mit dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe eine Rahmenvereinbarung über die Pflegesatzgestaltung aller ihrer Seniorenwohnparks im Land Sachsen-Anhalt ab. Diese Vereinbarung war ab dem 1. Januar 1992 wirksam und konnte von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Jährlich legten die Beteiligten in einer Entgeltvereinbarung die konkrete Höhe des Pflegesatzes pro Tag fest. Sofern Investitionskosten bei den einzelnen Einrichtungen anfielen, wurden diese mit eingerechnet. Die Finanzierung der Pflegesätze erfolgte ganz überwiegend über die Sozialhilfe, da in den Pflegeheimen der M.-Gruppe ca. 95 % der Heimbewohner Sozialhilfebezieher waren.
Die gesamten Investitionskosten inklusive aller Therapieeinrichtungen und dem Inventar betrugen nach Angaben der Klägerin 25.372.145,26 DM. Die Bauabnahme für den Neubau erfolgte am 31. August 1994. Nach der Sanierung verfügte das Altenwohn- und Pflegeheim über 157 Pflegebetten.
Zwischenzeitlich hatte der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG – vom 26. Mai 1994, BGBl. I Nr. 30 S. 1014) beschlossen. Danach stellte der Bund den neuen Ländern für die Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung Finanzmittel für Investitionen ab 1. Juni 1994 bis zu 80 % der beantragten Investitionskosten zur Verfügung, sofern das Land 20 % der Kosten übernahm. Hierüber waren vom La...