Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Berufskraftfahrers nach Erkrankung an Beinvenenthrombose. Krankengeld
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Versicherte gesundheitlich wieder in der Lage, seine bisherige berufliche Tätigkeit (hier: als Lkw-Fahrer) aufzunehmen, so scheidet die weitere Zahlung von Krankengeld aus.
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1, § 46 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Juni bis 18. August 2008.
Der 1960 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit 12. September 2005 bei der L. Internationale Speditionsgesellschaft mbH als Kraftfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h und einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.600 EUR brutto beschäftigt. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vom 11. April 2008 bestand die Tätigkeit des Klägers in Lkw-Fahrten im Fernverkehr, wobei er Vibrationen und Erschütterungen ausgesetzt war und teilweise schwere Ladearbeiten verrichten musste. Seit 29. Februar 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis 10. April 2008 Arbeitsentgelt im Wege der Lohnfortzahlung. Mit Bescheid vom 22. April 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld ab 11. April 2008 in Höhe von 32,86 EUR brutto je Kalendertag abzüglich der Beiträge zur Rentenversicherung (3,27 EUR), Arbeitslosenversicherung (0,54 EUR) und Pflegeversicherung (0,28 EUR), mithin einen Nettobetrag von 28,77 EUR täglich. Als Berechnungsgrundlage zog sie die Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2008 bei, in der ein Arbeitsentgelt von 1.095,30 EUR (brutto 1.600 EUR) abgerechnet war.
Am 27. März 2008 teilte der behandelnde Arzt des Klägers, Facharzt für Innere Medizin/Diabetologie Dipl.-Med. L. mit, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe wegen einer Parva-Poplitea-OS-Thrombose links und werde mit Falithrom sowie Kompressionsstrümpfen therapiert. Bei einem sozialmedizinischen Beratungsgespräch am 4. April 2008 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einer hämorrhagischen Diathese (Neigung zu Blutungen). Auf Befragen der Beklagten teilte Dipl.-Med. L. am 16. April 2008 folgende Diagnosen mit: "Kontr. Z. n. Parva-Poplitea-Thrombose li., sonst auch US-Magnavarikosis li., Antikoagulation, kein Diabetesanhalt". Als Zusammenfassung gab er an, im Rahmen des Kontrollverlaufs seien keine Thrombosezeichen des Knie-P1-Bereichs mehr gegeben. Im Rahmen der abgelaufenen Thrombose bestehe ein ausreichender venöser Abfluss bei sonst weiterhin bekannter US-Varikosis der Magna. Tagsüber sei eine Therapie mit Kompressionsstrümpfen notwendig.
Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) kam in der sozialmedizinischen Fallberatung am 23. April 2008 nach Auswertung des Berichtes von Dipl.-Med. L. vom 16. April 2008 zu dem Ergebnis, der Kläger sei wegen einer hämorrhagischen Diathese und weiterer Erkrankungen wie Thrombose, Phlebitis (oberflächliche Venenentzündung) und Thrombophlebitis auf Zeit arbeitsunfähig. Bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit sei eine erneute Fallberatung erforderlich, da die Arbeitsfähigkeit des Klägers von seiner Tätigkeit abhänge. Wenn keine Verletzungsgefahr bestehe und eine reine Fahrtätigkeit gegeben sei, könne er diese wieder aufnehmen. Der daraufhin telefonisch von der Beklagten befragte Kläger teilte mit, er fahre einen großen Lkw mit Hänger, habe zum Teil feste und je nach Auftrag zusätzliche Touren, er transportiere Prospekte und Nahrungsmittel. Beladen müsse er den Lkw mit einem Gabelstapler. Entladen müsse er mittels Bordwand, Hubwagen und "Ameise" (elektrisch betriebener Hubwagen zum Bewegen von Paletten). Die Verteilerfahrten seien mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden. Dipl.-Med. L. gab mit Bericht vom 13. Mai 2008 die bereits bekannten Diagnosen an, die weiterhin die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingten. Der am 13. Mai 2008 kontrollierte Quickwert betrage 5,5 (44 %). Die Therapie bestehe weiterhin im Tragen von Kompressionsstrümpfen und einer Antikoagulation (Hemmung der Blutgerinnung). Der MDK hielt unter Berücksichtigung dieser Unterlagen in seiner weiteren sozialmedizinischen Fallberatung bei Arbeitsunfähigkeit am 22. Mai 2008 ein sozialmedizinisches Beratungsgespräch für erforderlich, das er durch Dr. H. mit dem Kläger am 28. Mai 2008 durchführen ließ. Dabei gab der Kläger an, er sei von seiner Hausärztin bei Verdacht auf Thrombose ins Krankenhaus B. geschickt und von dort auf Revers (gegen ärztlichen Rat) nach Hause entlassen worden. Die ambulante Behandlung werde von Dipl.-Med. L. durchgeführt, von dem er auf Falithrom eingestellt worden sei und der ihm Kompressionsstrümpfe verordnet habe. Dr. H. gab als Befund an, der Versicherte befinde sich in gutem Allgemeinzustand, gehe ohne Probleme, habe kein Ödem, keinen Schmerz und keine Überwärmung im Bereich ...