Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Bewertung im Beitrittsgebiet zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten
Orientierungssatz
1. Die Regelungen des § 255 a SGB 6 und des § 256 a SGB 6 zur Rentenberechnung unter Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten ist verfassungsgemäß.
2. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Die gesetzliche Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu überprüfen. Den Anforderungen wird genügt, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber nachgekommen.
3. Ein Rentenbescheid muss hinreichend bestimmt i. S. von § 33 Abs. 1 SGB 10 sein. Ausreichend hierzu ist, dass er alle notwendigen Angaben enthält, die den zutreffenden Verfügungssatz begründen. Allein daraus, dass der Versicherte die Darlegungen im Bescheid nicht nachvollziehen oder klar erfassen kann, folgt nicht eine fehlende hinreichende Bestimmtheit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeitarbeit zutreffend berechnet hat; desweiteren verlangt der Kläger von der Beklagten eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung des Rentenbescheids.
Der 1942 geborene Kläger erhält auf seinen Antrag vom 17. Januar 2005 aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 17. Februar 2005 seit dem 1. Februar 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Vier Monate seiner schulischen Ausbildung vom 30. Juni 1959 bis zum 31. Dezember 1961 wurden als beitragsfreie Zeit und 32 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung als beitragsgeminderte Zeiten bewertet. Der Verdienst des Klägers wurde mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt. Es wurden Entgeltpunkte (Ost) ermittelt und anstelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid vom 17. Februar 2005 legte der Kläger am 8. März 2005 Widerspruch ein und führte aus, der Bescheid sei nicht in angemessener Art und Weise klar erfassbar und nachvollziehbar. Er beanspruche eine Anerkennung der schulischen und studentischen Ausbildungszeiten in voller Höhe von 36 Monaten. Er beanspruche zudem die Anwendung der Bedingungen von Entgeltpunkten (West) und Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) für den Zeitraum ab Oktober 1990. Die Zeiten seiner schulischen Ausbildung müssten ausschließlich als beitragsfreie Zeiten bewertet werden. Die Beklagte informierte den Kläger dahingehend, dass die programmtechnische Darstellung des Versicherungsverlaufs sowie die Rentenberechnung ein allgemeingültiges Verwaltungsverfahren sei. Eine individuelle Gestaltung sei nicht möglich. Die Höhe der Arbeitsverdienste sei zunächst aus den Sozialversicherungsausweisen entnommen worden. Ab 1. Juli 1990 seien die Entgelte vom Arbeitgeber per Datenübertragung gemeldet worden. Für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gehabt hätten, richte sich die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beiträgen im Beitrittsgebiet vom 9. Mai 1945 bis zum 18. Mai 1990 nach § 256a SGB VI. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland trete gemäß § 255a SGB VI an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Vielzahl von Versicherten, die Rentenbescheide erhielten, sei eine individuelle Gestaltung der Bescheide nicht möglich. Die Gesamtleistungsbewertung folge aus § 71 SGB VI. Die Bewertung der Zeiten der schulischen Ausbildung erfolge nur für 36 Kalendermonate, § 74 Satz 3 SGB VI. Es seien vier Kalendermonate Schulausbildung als beitragsfrei und 32 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung als beitragsgeminderte Zeiten bewertet worden. Im Übrigen richte sich die Ermittlung der Entgeltpunkte aus nachgewiesenen Beitragszeiten nach § 256a SGB VI. Nach dieser Vorschrift sei die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aus der Anlage 1 SGB VI zu teilen. Die Beitragsbemessungsgrundlage ergebe sich, indem der individuelle Verdienst des Versicherten mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt werde.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Juni 2005 bei dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und vorgetragen, die Rentenbescheide sollten nicht standardisiert und im Routineverfahren erteilt werden. Persönlichkeitsbezogene Belange sollten die Notwendigkeit individueller Gestaltungsinhalte begründen. Der Bescheid müsse nachvollz...