Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit. Leistungsklage. Rechtsstreit über Zahlung von verausgabten Arzneimitteln. Rahmenvertrag nach § 129 Abs 5 SGB 5. Apotheker. Verbot der Stückelung in Form der Abgabe unterschiedlicher Packungsgrößen. Hinweis durch Arzt. Abweichung der Verordnungsmenge vom Inhalt der Packung. Vertragsverstoß. Retaxierung des Preises durch Krankenkasse nur bei wirtschaftlichem Nachteil. Sanktionskatalog. Schadensersatzanspruch. Prozesszinsen
Leitsatz (amtlich)
1. § 5 Abs 2 des Rahmenvertrages zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband untersagt dem Apotheker eine Stückelung in Form der Abgabe unterschiedlicher Packungsgrößen, sofern nicht der Arzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abweichung der Verordnungsmenge vom Inhalt der Packung hinweist.
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs 2 des Rahmenvertrages erlaubt der Krankenkasse jedoch nur dann eine Retaxierung des Preises, wenn ihr durch die Abgabeform ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Unterlässt der Apotheker lediglich die erforderliche Gegenzeichnung durch den Arzt, kann die Krankenkasse die Sanktion nur aus den Vertragsmaßnahmen des § 7 Abs 1 des Rahmenvertrages auswählen.
Orientierungssatz
1. Bei einem Rechtsstreit zwischen Krankenkasse und Apotheker über die Zahlung von verausgabten Arzneimitteln ist eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig.
2. Wird im Rahmenvertrag nach § 129 Abs 5 SGB 5 ein Katalog spezieller Sanktionen für den Fall eines Vertragsverstoßes geregelt und fehlt ein Hinweis auf weitere Rechte, die einer Vertragspartei an anderer Stelle eingeräumt sind, ist dieser normierte Katalog abschließend zu verstehen.
3. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich des Rahmenvertrages und die damit bestehende Vertragspflichtverletzung begründet keinen Schadensersatzanspruch.
4. Für die Arzneimittelversorgung schreibt § 129 SGB 5 vertragliche Regelungen für die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken vor. Ein Anspruch auf Prozesszinsen steht mit diesem Wirtschaftlichkeitsgebot der Abgabe nicht im Widerspruch.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Mai 2001 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.879,02 € nebst 4% Zinsen zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von verausgabten Arzneimitteln in Höhe von 17.450,96 DM (8.922,53 €).
Der Kläger ist Apotheker und leitet die K-Apotheke in Burg bei M. Dem Rechtsstreit liegen vier gleichgelagerte Sachverhalte aus der Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 zu Grunde. Im ersten Fall gab der Kläger am 4. Juli 1997 an den Patienten M E, der bei der Beklagten krankenversichert ist, das Hormonpräparat Norditropin ab. Grundlage war eine Verordnung der Pädiatrischen Universitätsklinik M vom 25. Juni 1997. Das Rezept lautete auf "Norditropin 24 IE Amp. Nr. 15". Das Arzneimittel Norditropin wird im Handel lediglich mit Einheiten zu 20, 10 oder 1 Ampulle angeboten. Der Kläger gab das Medikament in 15 Einzelpackungen N 1 mit jeweils einer Ampulle Norditropin aus. Dafür stellte er der Beklagten 16.332,30 DM (15 x 1.088,82 DM) in Rechnung. Mit Schreiben vom 24. November 1998 teilte die Beklagte mit, dass sie eine Taxberichtigung vornehme und von dem Rechnungsbetrag 5.252,73 DM absetze. In den Erläuterungen zu den Korrekturgründen hieß es: "Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen, Stückelung falsch, RV § 5 Abs. 1 und 2". Dagegen legte der Kläger am 28. Januar 1999 Einspruch ein und forderte die Beklagte zur Kostenerstattung auf. Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers zurück. In einem weiteren Fall gab der Kläger an den Patienten M E am 13. März 1998 eine Packung N2 mit 10 Ampullen und drei Einzelpackungen N1 mit jeweils einer Ampulle ab. Die Verordnung der Pädiatrischen Universitätsklinik M vom 6. März 1998 lautete auf "Norditropin 24 IE Amp. Nr. 13". Der Kläger stellte der Beklagten insgesamt 14.069,57 DM in Rechnung (1 x 10.803,11 DM und 3 x 1.088,82 DM). Mit inhaltlich gleicher Begründung wie zuvor erhielt der Kläger eine Taxbeanstandung der Beklagten vom 27. April 1999 über 3.103,13 DM. Dagegen legte er am 19. Juli 1999 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 28. April 1999 teilte Dr. M, Oberarzt an der Universitätsklinik M, mit, dass der Patient M E wegen eines Wachstumshormonmangels behandelt werde und sich in dreimonatigen Abständen vorstelle. Dabei werde bei der jeweiligen Konsultation exakt der 90-Tage-Bedarf errechnet und das Rezept entsprechend ausgestellt. Die Abpackungsgrößen von 10 bzw. 20 Ampullen seien mit einer wirtschaftlichen Verordnungsweise nicht vereinbar, da relativ schnell die Übersicht für den Patienten über Verfallsdaten verloren gehen könne. Es handele sich bei dem R...