(1) Die medizinischen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation sind, wie auch die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, nach den für die einzelnen Träger geltenden besonderen Rechtsvorschriften darauf auszurichten, körperlich, geistig oder seelisch Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern.

 

(2) Den Behinderten stehen bei der Anwendung dieser Vereinbarung diejenigen gleich, denen eine Behinderung droht.

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