Zusammenfassung
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) stellen eine spezielle Form der ärztlichen Zusammenarbeit dar, bei der Vertragsärzte oder angestellte Ärzte fächerübergreifend kooperieren. Es kann vereinfacht dargestellt von einer fächerübergreifenden Gemeinschaftspraxis gesprochen werden, in der beispielsweise Hausärzte, Internisten, Hautärzte, Chirurgen, Psychotherapeuten und/oder andere Fachärzte unter einem Dach zusammenarbeiten. Auch zertifizierte Praxisnetze können ein MVZ gründen oder sich daran beteiligen. Die Medizinischen Versorgungszentren orientieren sich auch an Erfahrungen der früheren ostdeutschen Polikliniken, die einen vergleichbaren Versorgungsansatz verfolgten.
Sozialversicherung: Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bzw. die Gründung und Zulassung als MVZ regelt § 95 SGB V.
1 Vorteile für Patienten
Für die Patienten bieten Medizinische Versorgungszentren Vorteile, da sie eine besondere medizinische Versorgungsqualität aus einer Hand bieten. Alle an der Behandlung Beteiligten arbeiten eng zusammen und verständigen sich gemeinsam über Krankheitsverlauf, Behandlungsziele und Therapie. Die Medizinische Versorgungszentren eignen sich auch besonders gut für die Zusammenarbeit mit sonstigen Leistungserbringern. So kann zum Beispiel durch die Kooperation mit ambulanten Pflegediensten eine bessere Verzahnung in den einzelnen Versorgungsschritten erreicht werden. Die Medikation, insbesondere bei der Behandlung durch verschiedene (Fach-)ärzte, kann besser und schneller abgestimmt werden. Zudem kann diese Form der ambulanten ärztlichen Behandlung dazu beitragen, Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
2 Zulassungsvoraussetzungen
Um an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen zu können, muss ein Medizinisches Versorgungszentrum zugelassen sein. Es muss grundsätzlich von mehreren Leistungserbringern gegründet werden.
Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen und als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Voraussetzung für die Teilnahme an der Versorgung innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums ist somit, dass die beteiligten Leistungserbringer zur medizinischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind. Hierzu gehören demnach auch Zahnärzte und Psychotherapeuten.
Der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums muss in diesem selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein. Hierdurch soll die Therapie- und Weisungsfreiheit, die sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ergibt, sichergestellt werden.
3 Gründungsvoraussetzungen
Medizinische Versorgungszentren können von
- zugelassenen Ärzten,
- zugelassenen Krankenhäusern,
- anerkannten Praxisnetzen,
- gemeinnützigen Trägern, die an der Versorgung teilnehmen, oder
- Kommunen
gegründet werden und müssen nicht "fachübergreifend" sein. Auch reine Hausarzt- oder spezialisierte facharztgruppengleiche Zentren sind möglich. Kommunen können eigene Medizinische Versorgungszentren gründen. Damit können sie die Versorgung in der jeweiligen Region aktiv beeinflussen und verbessern.
Besonderheiten bei der Gründung eines MVZ:
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen können in begrenztem Maße auch ein MVZ gründen. Ihre Gründereigenschaft ist jedoch auf fachbezogene MVZ begrenzt, in denen eine umfassende Versorgung von Dialysepatienten erfolgt.
- Ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen MVZ in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung 10 % nicht überschreitet. In deutlich unterversorgten Planungsbereichen gilt eine höhere Versorgungsanteilgrenze von 20 %. In überversorgten Planungsbereichen gilt hingegen eine Grenze von 5 %.
3.1 Rechtsform
Eine weitere Gründungsvoraussetzung betrifft die Rechtsform. Bis 31.12.2011 war eine spezielle Organisationsform rechtlich nicht vorgegeben. Die Neugründung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist nur noch in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer GmbH oder einer eingetragenen Genossenschaft möglich. Für die bis 31.12.2011 zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren gilt Bestandschutz. Kommunen können aufgrund einer Sonderregelung Medizinische Versorgungszentren auch in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform (Eigenbetrieb, Regiebetrieb) begründen.
3.2 Zulassung
Ein MVZ kann sich um die Zulassung bewerben. Die Zulassung erfolgt dann für den Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz).
Sie bewirkt, dass
- die in dem MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung werden und
- das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.
3.3 Kooperative Leitung
Nehmen innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums unterschiedliche Berufsgruppen an der ve...