(1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie
1. |
die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, |
2. |
die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. |
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,
3. |
die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter, Jugendlicher zu begleiten, |
4. |
geeignete Arbeitsplätze (§ 156) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, |
5. |
die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, |
6. |
die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten, |
8. |
eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie |
9. |
[1]als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären, |
Bis 31.12.2021:
9. |
als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären, |
10. |
in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen. |
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