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§ 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung
(1) 1Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und anderen Brennstoffkosten sowie Stromkosten zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungserbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brennstoffe sowie Strom. 2Der Zuschuss beträgt 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. 3Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. 4Bei den entstandenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz zu berücksichtigen.
(2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind
1. |
Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
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2. |
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51, |
3. |
Werkstätten für behinderte Menschen oder |
4. |
andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie Leistungen nach § 57 erbringen. |
(3) 1Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen der Rehabilitationsträger einschließlich der Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen. 2Die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. 3Die anfallenden Verwaltungskosten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden ebenfalls aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach Absatz 1 sowie zur Bereitstellung der Mittel nach Absatz 3 zu erlassen. 2Hierbei können insbesondere die Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungszeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbereitstellung an die Rehabilitationsträger näher geregelt werden.
(5) § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes gilt entsprechend.
(6) 1Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung durchzuführen. 2Die Kosten der Erfolgskontrolle werden aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen.
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