Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenteil
Leitsatz (redaktionell)
Bei Unterhaltsverträgen bzw. der vertraglichen Übernahme von Versorgungsleistungen kann sich eine Veränderung nicht nur aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, sondern auch aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergeben, insoweit kann ein Versorgungsanspruch auch durch Zahlung von Geldbeträgen abzugelten sein.
Normenkette
BSHG § 90
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 09.03.1999; Aktenzeichen 4 O 490/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. März 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000 DM abzuwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, geleistet werden.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 65.142 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten gemäß § 90 BSHG aus übergeleitetem Recht wegen der der Mutter des Beklagten gewährten Sozialleistungen Ersatzleistungen für ein „Altenteil”.
Die Mutter des Beklagten, …, ist pflegebedürftig. Seit 1997 lebt sie in einem Pflegeheim. Die Kosten der Pflege trägt der Kläger seit dem 1. August 1997. Er gewährt außerdem Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG.
Durch notariellen Vertrag vom 31. Oktober 1978 übernahm der Beklagte von seinen Eltern das Hausgrundstück … zur Größe von 1.650 qm, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte zu folgenden Gegenleistungen:
§ 2
Der Erschienene zu 3 verpflichtet sich, seinen Eltern, den Erschienenen zu 1 und 2 – als Gesamtberechtigte – den nachstehenden lebenslänglichen Altenteil zu gewähren, der eindeutig Versorgungscharakter haben soll und den Bestimmungen des § 323 ZPO unterliegen soll:
- Als Wohnung die gesamte Untergeschosswohnung des Hauses,
- freien Umgang im Haus und Hof sowie Mitbenutzung des Haus- und Wirtschaftsgerätes,
- freie, den jeweiligen Bedürfnissen der Altenteiler entsprechende Beköstigung, die ihnen auf Verlangen in der Altenteilswohnung zu verabreichen ist,
- – frei Licht und Feuerung, frei Arzt und Arznei, Hege und Pflege in alten und kranken Tagen und nach dem Tode ein standesgemäßes Begräbnis.
Der Vater des Beklagten verstarb zu einem nicht näher vorgetragenen Zeitpunkt, jedenfalls vor 1997.
Der Kläger hat nach Aufnahme der Mutter des Beklagten in das Pflegeheim den gegen den Beklagten entstehenden Anspruch auf Zahlung einer Geldrente gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Gegen den entsprechenden Bescheid hat der Beklagte zunächst Widerspruch eingelegt und sodann Klage erhoben, die jedoch erfolglos geblieben ist.
Der Kläger verlangt nunmehr die Erstattung des den Beklagten zugeflossenen geldwerten Vorteils in Höhe von 660 DM pro Monat für die Wohnnutzung, 120 DM für Strom und Heizung, 246 DM für Beköstigung und 400 DM für Hege und Pflege, insgesamt 1.426 DM pro Monat. Für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1997 errechnet er einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.130 DM.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.130 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab Zustellung.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, nicht unterhaltspflichtig zu sein, weil es an einer Leistungsfähigkeit seinerseits fehle. Auf Grund der Tatsache, dass das übernommene Haus ein kleines Einfamilienhaus ohne ausgebautes Obergeschoss sei und die Unterwohnung vollständig dem Altenteilsrecht seiner Mutter unterfalle, liege rechtlich kein Altenteil vor, weil er keine Wirtschaftseinheit übernommen habe, aus der ihm ein irgendwie geartetes Nutzungsrecht zufließe. Aus diesem Grund hätten sich die Ansprüche seiner Mutter aus dem notariellen Vertrag durch Umzug in das Altenheim nicht in einen Rentenanspruch umgewandelt, sodass auch kein Anspruch entstanden sei, den der Kläger habe auf sich überleiten können. Durch die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und deren Aufnahme in ein Pflegeheim seien ihm die Altenteilsleistungen unmöglich geworden, sodass er aus dem Rechtsgedanken des § 275 BGB von seinen Verpflichtungen frei geworden sei. Eine Überleitung der Ansprüche auf den Kläger sei im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um höchstpersönliche Ansprüche der Altenteilerin gehandelt habe. Im Übrigen hat der Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Einzelbeträge bestritten.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,
festzustellen, dass er auch über den 31. Dezember 1997 hinaus nicht verpflichtet sei, an den Kläger übergeleitete Geldrentenansprüche auf der Grundlage des Vertrages vom 31. Oktober 1978 zu leisten.
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