Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt (Abänderungsklage)

 

Leitsatz (amtlich)

Seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des XI Buches SGB zum 1.8.1999 kann Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats – nicht mehr als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson angerechnet werden, wenn der Pflegedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.

 

Normenkette

BGB § 1569 ff.; SGB XI § 13 Abs. 6

 

Beteiligte

A L

I L

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Aktenzeichen 7 F 432/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Andernach vom 23. Februar 1999 teilweise abgeändert.

Auf die Widerklage wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 30. Mai 1995 – 20 F 403/93 – dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab 1. August 1999 Ehegattenunterhalt zu zahlen hat in Höhe von monatlich 1.310,– DM.

Die Widerklage im Übrigen und die Klage werden abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 30. Mai 1995 (20 F 403/93) in Abänderung eines am 5. November 1985 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs (7 F 20/85 AG Andernach) verurteilt worden, Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.083,25 DM an die Beklagte zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung ab 1. Januar 1998. Die Beklagte macht ihrerseits im Wege der Widerklage ab 1. April 1998 höheren Unterhalt (monatlich 1.566,86 DM) geltend. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Der Kläger hat jedoch seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1999 zurückgenommen. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ihr Erhöhungsbegehren zunächst nur in Höhe von 1.150 DM weiterverfolgt, nach entsprechender Prozesskostenhilfebewilligung aber ab 1. August 1999 monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.310 DM verlangt.

Die Berufung der Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt sie zu einem Teilerfolg.

Das Abänderungsbegehren der Beklagten ist nach § 323 ZPO für die Zeit ab Rechtshängigkeit (6. August 1998) zulässig, da sich seit der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren (11. Mai 1995) die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger war damals drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, inzwischen zahlt er nur noch Unterhalt für zwei Kinder bzw. ab Februar 1999 für ein Kind. Die Abänderungsklage ist aber nur teilweise, nämlich erst für die Zeit ab 1. August 1999, begründet.

Das Amtsgericht Koblenz hat im Ausgangsurteil vom 30. Mai 1995 – 20 F 403/93 – Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.083,25 DM entsprechend dem damaligen Antrag der Beklagten auf der Grundlage des Erwerbseinkommens des Klägers aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltsverpflichtungen zugesprochen. Ausgehend hiervon hat die Beklagte weiterhin Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1572 Nr. 1, 1578 BGB, da sie wegen fortbestehender Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann und ihre sonstigen berücksichtigungsfähigen Einkünfte (Wohngeld und – bis 31. Juli 1999 – Pflegegeld für die von ihr betreute gemeinsame behinderte Tochter Claudia) zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch ergibt sich aber erst ab 1. August 1999.

Die inzwischen 50 Jahre alte Beklagte ist aufgrund einer bei ihr seit Jahren vorliegenden schizoaffektiven Psychose mit uncharakteristischem Residuum (reduziertes Antriebsniveau, mangelhafte Entschlussfähigkeit, Beeinträchtigung der Konzentration, mangelhafte Belastbarkeit) – dieser ungünstige Krankheitsverlauf tritt in 29 % aller derartigen Erkrankungen ein – gegenwärtig und auch zukünftig auf nicht absehbare Zeit nicht erwerbsfähig. Dies hat der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Dr. K in seinem ausführlichen schriftlichen Gutachten vom 21. Oktober 1998 und der Ergänzung vom 28. Januar 1999 nachvollziehbar und überzeugend dargestellt und der behandelnde Arzt der Beklagten Prof. Dr. A bei seiner Vernehmung als Zeuge am 23. Juni 1998 eindrucksvoll durch seine Schilderung, dass die Beklagte nach einem nur dreiwöchigen Arbeitsversuch – eine halbe Stelle als Küchenhilfe – 7 Kilogramm abgenommen hatte und das Bild einer hochgradigen psychophysischen Erschöpfung bot, bestätigt. Auch der Kläger zieht diese Feststellungen letztlich nicht in Zweifel, zumal er seinen Abänderungsantrag nicht mehr weiterverfolgt.

Das Maß des demzufolge nach wie vor geschuldeten Ehegattenunterha...

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