Zusammenfassung
Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) wurde bei Organspende der Versicherungsschutz und die finanzielle Absicherung eines Lebendspenders verbessert und auf eigene Rechtsgrundlagen gestellt.
Sozialversicherung: Den Anspruch des Spenders von Organen oder Geweben auf Leistungen der Krankenbehandlung bei einer nach dem Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgten Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) regelt § 27 Abs. 1a SGB V. Diese Vorschrift gilt auch für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach dem Transfusionsgesetz (TFG). Den eigenständigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestimmt § 3a EFZG sowie den Anspruch auf Krankengeld in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts regelt § 44a SGB V. Ein erweiterter Unfallversicherungsschutz ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b und 12a SGB VII.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am 18.11.2015 eine Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern veröffentlicht (GR v. 18.11.2015-II). Zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des TPG hat der GKV-Spitzenverband ein Gemeinsames Rundschreiben (GR v. 25.9.2015) veröffentlicht.
1 Krankenbehandlung
1.1 Voraussetzungen bei Organ-/Gewebespenden
1.1.1 Rechtmäßige Entnahme von Organen/Geweben
Ein Anspruch auf Krankenbehandlung des Lebendspenders kann nur bestehen, wenn es sich um eine rechtmäßige Entnahme von Organen oder Geweben handelt. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- der Spender ist volljährig,
- der Spender ist einwilligungsfähig,
- der Spender ist nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder wird über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt,
- die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, das Lebens dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
- ein geeignetes Organ eines "Todspenders" steht nicht zur Verfügung,
- der Eingriff wird durch einen Arzt vorgenommen.
1.1.2 Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe
Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf
- Verwandte ersten oder zweiten Grades,
- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner,
- Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
1.1.3 Aufklärung des Spenders
Außerdem ist der Spender durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über
- den Zweck und die Art des Eingriffs,
- die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
- die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit,
- die ärztliche Schweigepflicht,
- die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst sowie über
- die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist.
Anwesenheit eines weiteren Arztes bei Aufklärung
Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes zu erfolgen.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Außerdem müssen sich Spender und Empfänger bereit erklären, an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung teilzunehmen. Ebenfalls hat eine nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Organhandels ist.
1.2 Voraussetzungen bei Blutspende oder ähnlich
Eine Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen ist zulässig:
- bei Personen, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind,
- wenn die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist,
- wenn die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht worden ist,
- wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und Untersuchungen eingewilligt hat.
1.3 Leistungsumfang
Den Leistungsumfang der Krankenbehandlung bestimmt § 27a Abs. ...