Zusammenfassung
Versicherte haben bei einem Gesundheitsschaden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Pflegeleistungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Pflegeleistungen des Unfallversicherungsträgers ist § 44 SGB VII.
1 Leistungen zur Pflege
Der Unfallversicherungsträger erbringt Leistungen zur Pflege für den Zeitraum, für den der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit so hilflos ist, dass er für die Dinge des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme usw.) in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf.
1.1 Höhe des Pflegegeldes
Die Versicherten haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe ist abhängig von Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie der erforderlichen Hilfe und wird vom Unfallversicherungsträger festgestellt.
Das monatliche Pflegegeld beträgt:
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ab 1.7.2023 |
1.7.2022 bis 30.6.2023 |
alte Bundesländer |
zwischen 426 EUR und 1.695 EUR |
zwischen 408 EUR und 1.624 EUR |
neue Bundesländer |
zwischen 418 EUR und 1.678 EUR |
zwischen 395 EUR und 1.585 EUR |
Die Höhe wird jeweils der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
1.2 Weiterzahlung des Pflegegeldes
Bei stationärer Krankenhausbehandlung oder Unterbringung in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld grundsätzlich bis zum Ende des Folgemonats nach Aufnahme weitergezahlt und mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. In Ausnahmefällen (bei Gefährdung der weiteren Versorgung) steht Pflegegeld auch während dieser Zeit zu.
1.3 Haus-/Heimpflege
Versicherte erhalten anstelle von Pflegegeld auf Antrag
- Hauspflege (Stellung einer Pflegefachkraft, z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenschwester),
- Heimpflege (Kostenübernahme der Pflegeheimkosten oder einer ähnlichen Einrichtung mit Unterkunft und Verpflegung).
2 Leistungsabgrenzung zur sozialen Pflegeversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vorrangig gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. D. h. die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen soweit Leistungen der Unfallversicherung geleistet werden.
Renten-/Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegepersonen sowie Pflegekurse
Die Leistungen des Unfallversicherungsträgers sehen für die Pflegeperson keine Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu Pflegekursen vor. Deshalb können die Leistungen von der Pflegekasse erbracht werden.