(1) 1Das Gutachterverfahren dient dazu festzustellen, ob die in der Psychotherapie-Richtlinie und in dieser Vereinbarung niedergelegten Voraussetzungen für die Durchführung einer Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. 2Dabei prüft die Gutachterin oder der Gutachter den Antrag unter fachlichen Gesichtspunkten, insbesondere, ob das beantragte Psychotherapieverfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie anerkannt und im konkreten Behandlungsfall indiziert ist, ob die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg erwarten lässt, und ob der vorgeschlagene Behandlungsumfang angemessen i. S. d. § 28 Abs. 1 der Psychotherapie-Richtlinie ist. 3Die Gutachterin oder der Gutachter verfasst hierzu eine Stellungnahme auf dem Formblatt PTV 5.
(2) Das Gutachterverfahren richtet sich nach § 35 der Psychotherapie-Richtlinie.
(3) Die Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter ist in § 36 der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt.
(4) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband Gutachterinnen und Gutachter für analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie jeweils für die Dauer von fünf Jahren. 2Die Bestellung erfolgt alle fünf Jahre zum 1. Januar, erstmalig zum 1. Januar 2018. 3Sofern die jeweiligen Qualifikationskriterien gemäß § 36 der Psychotherapie-Richtlinie erfüllt sind, kann eine Bestellung für jedes Therapieverfahren gemäß § 15 der Psychotherapie-Richtlinie jeweils für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen, Psychotherapie bei Erwachsenen, oder für beide Altersgruppen, erfolgen. 4Die Bestellung kann den Bereich der Gruppenpsychotherapie einschließen, wenn die Qualifikation zur Erbringung von Gruppenpsychotherapie im jeweiligen Psychotherapieverfahren und in der jeweiligen Altersgruppe nachgewiesen wurde.
(5) 1Spätestens vier Monate vor einer Bestellung gemäß Abs. 4 rufen die Vertragspartner dieser Vereinbarung durch Ausschreibung im Deutschen Ärzteblatt und dessen Ausgabe Deutsches Ärzteblatt für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PP-Ausgabe) zur Bewerbung für eine Gutachtertätigkeit auf. 2Die Ausschreibung enthält die Modalitäten des Bewerbungsverfahrens. 3Für eine Bestellung als Gutachterin oder Gutachter ist es erforderlich, dass sich die Interessentin oder der Interessent nach erfolgter Ausschreibung gemäß Satz 1 bewirbt; dies gilt auch für zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter.
(5a) 1Die Erfüllung der in § 36 der Psychotherapie-Richtlinie definierten Qualifikationsanforderungen ist in der Bewerbung nachzuweisen. 2Der Nachweis für eine Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 6 der Psychotherapie-Richtlinie erfolgt durch:
1. |
eine mindestens dreijährige vertragsärztliche Tätigkeit, diese kann auch in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) nach dem Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 der Psychotherapie-Richtlinie erbracht worden sein, und |
2. |
eine aktuell andauernde vertragsärztliche Tätigkeit, diese kann auch in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 3 BMV-Ä, oder als eine aktuell andauernde Tätigkeit für den Medizinischen Dienst (MD/MD Bund) im Bereich der Psychotherapie erbracht werden. |
(5b) Endet eine Tätigkeit nach Abs. 5a Satz 2 Nr. 2 während des Bestellungszeitraums als Gutachterin oder Gutachter, kann die gutachterliche Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraums fortgeführt werden.
(6) Neben den in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegten Qualifikationen ist für eine Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter nach Abs. 4 Voraussetzung, dass die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, die für die sachgerechte und neutrale Begutachtung notwendige Zeit im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(7) 1Die Gutachterinnen und Gutachter haben insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:
1. |
Sie haben die Gutachten persönlich zu erstellen. |
2. |
Sie erstellen eine Statistik über die von ihnen durchgeführten Begutachtungen und übermitteln diese an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erstellt Vorgaben zur Führung dieser Statistik, die insbesondere Erhebungszeitraum, Abgabezeitpunkt, Inhalte der Erhebung sowie den Übermittlungsweg umfassen. 3Über die Vorgaben und die Ergebnisse in aggregierter Form wird der GKV-Spitzenverband durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zeitnah informiert. 4Die Vertragspartner können weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Verfahrens festlegen. |
3. |
Die Frist zwischen Eingang der Unterlagen bei der Gutachterin oder dem Gutachter und der Absendung des Gutachtens an die beauftragende Krankenkasse soll in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten. 2Sofern innerhalb von zwei Wochen eine Bearbeitung nicht möglich ist, begründet dies die Gutachterin oder der Gutachter gegenüber der Krankenkasse unter A... |