[Vorspann]
zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Berlin
(nachstehend "GKV-Spitzenverband" genannt)
und
dem Deutschen Apothekerverband e. V., Berlin
(nachstehend "DAV" genannt)
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Dieser Rahmenvertrag regelt insbesondere das Nähere über
1. |
die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in Fällen, in denen der verordnende Vertragsarzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel durch den Apotheker nicht ausgeschlossen hat und die Abgabe von Arzneimitteln, für die ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (§ 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 SGB V), |
2. |
die Ersetzung eines Fertigarzneimittels zur Verarbeitung in parenteralen Zubereitungen durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel, für das eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a SGB V mit Wirkung für die Krankenkasse besteht (§ 129 Absatz 1 Satz 4 SGB V), |
9. |
das Zustandekommen des Zahlungs- und Lieferanspruchs zwischen Krankenkasse und Apotheke sowie Regelungen zu Retaxationen (§ 129 Absatz 4 Satz 2 SGB V), |
11. |
das Verfahren im Zusammenhang mit der Abrechnung der gesetzlichen Rabatte sowie der für die Abrechnung nach § 300 SGB V weiteren erforderlichen Preis- und Produktangaben (§§ 130a, 131 SGB V), |
§ 2 Definitionen
(1) N-Bezeichung:
Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) (N1, N2 oder N3)
(2) N-Bereich:
Spannbreite nach § 1 Absatz 1a Satz 1 PackungsV innerhalb des jeweiligen Packungsgrößenkennzeichens ausgehend von der Messzahl gemäß den geltenden Anlagen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV des DIMDI unter Anwendung der prozentualen Abweichung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 PackungsV. (Ist z.B. die Messzahl N3=100, so beträgt die prozentuale Abweichung minus 5%, daraus ergibt sich ein N-Bereich von 95 bis 100 Stück.)
(3) Preis- und Produktverzeichnis:
1Grundlage dieses Rahmenvertrages sind die von pharmazeutischen Unternehmern nach § 131 Absätze 4 und 5 SGB V sowie nach Maßgabe des "Rahmenvertrages nach § 131 SGB V über das bundeseinheitliche Arzneimittelkennzeichen sowie Preis- und Produktinformationen pharmazeutischer Unternehmer" zu den Veröffentlichungsterminen 1. und 15. eines Monats übermittelten und in den Verzeichnisdiensten veröffentlichten Preis- und Produktinformationen. 2Im Falle einer Korrektur nach § 131 Absätze 4 und 5 SGB V sind die korrigierten Daten verbindlich. 3Für die Apotheke kommt es auf ein Preis- und Produktverzeichnis an, das inhaltlich den Daten nach Satz 1 und 2 entspricht.
(4) Auswahl:
Eine Auswahl im Sinne dieses Rahmenvertrages ist:
(5) Gesetzliche Rabatte:
1Gesetzliche Rabatte sind die im SGB V der Höhe nach festgelegten Rabatte. 2Dies sind mit Stand 01.01.2019 die Rabatte nach § 130a Absätze 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V.
(6) Rundungsregel:
Durch Berechnungen ermittelte Eurowerte sind am Ende der Berechnungen kaufmännisch auf volle Eurocent-Beträge zu runden.
(7) Importarzneimittel:
1Importarzneimittel im Sinne dieses Rahmenvertrages sind Parallel- oder Reimportfertigarzneimittel,