Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung wird Betriebs- oder Haushaltshilfe dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer erbracht, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum, für den Betriebs- oder Haushaltshilfe in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Während der Schwangerschaft bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 gilt.

[1] § 67 geändert ab 01.01.2003 .

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