(1) Nach dem Tod des Landwirts kann Betriebshilfe dem überlebenden Ehegatten erbracht werden, sofern

 

1.

er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt,

 

2.

die Leistung zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und

 

3.

in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

 

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für 12 Monate erbracht werden. Die Leistung kann unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer auch für den Todestag erbracht werden (§ 37 Abs. 1 und 2 ALG).

 

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung).

 

(4) Die Höhe der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach der Höhe des landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Berechtigten i. S. d. § 32 ALG im Verhältnis zu der jeweils geltenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nach Maßgabe der folgenden Tabelle

Selbstbeteiligung pro Arbeitsstunde:

Einkommen in v. H.

der jährl. Bezugsgröße

bis

40

bis

60

bis

80

bis

100

bis

120

über

120

Selbstbeteiligung in v. H.

der mtl. Bezugsgröße
0,06 0,09 0,12 0,15 0,18 0,21

Das Rechenergebnis ist auf volle 10 Cent abzurunden. Der errechnete Betrag der Selbstbeteiligung darf 50 v. H. der der Alterskasse entstehenden Aufwendungen nicht überschreiten.

[1] § 69 Abs. 1 geändert ab 01.01.2003 .
[2] § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geändert ab 01.01.2008 .

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