Zusammenfassung
Rentenberater sind von der Justizverwaltung registrierte Rechtsdienstleister auf dem Gebiet
- der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
- des sozialen Entschädigungsrechts,
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie
- der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Rentenberater können für die Versicherten als Bevollmächtigte im außergerichtlichen Verfahren (z. B. bei der Rentenantragstellung oder im Widerspruchsverfahren) oder im gerichtlichen Verfahren (z. B. vor den Sozialgerichten) tätig werden.
Sozialversicherung: Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen, also erlaubt wird. Maßgeblich ist für Rentenberater § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Näheres, wie u. a. zum Registrierungsverfahren, ergibt sich zudem aus der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV).
Rentenberater mit einer Erlaubnis nach dem bis 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügen im Regelfall über weitergehende Befugnisse und dürfen als sog. "registrierte Erlaubnisinhaber" unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt (§ 1 Abs. 3 RDGEG). Nach § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber hinsichtlich der gerichtlichen Vertretungsbefugnis den Rechtsanwälten gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis gestattet war (z. B. auch Vertretung vor Familien- oder Verwaltungsgerichten).
Die Vergütung der Rentenberater richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 RDGEG nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
1 Registrierung
Die Geschäftsstellen der Sozialgerichte und der Bundesverband der Rentenberater e. V. erteilen Auskunft darüber, wer als Rentenberater registriert ist. Auch dem Rechtsdienstleistungsregister – einem öffentlichen, elektronisch geführten und kostenlosen Register – kann entnommen werden, wer als Rentenberater und in welchem Umfang (ggf. als registrierter Erlaubnisinhaber) registriert ist.
Gesetzliche Regelungen zur Rechtsberatung sind erforderlich, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher, entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit – grundsätzlich nur von Personen wahrgenommen werden darf, die über eine entsprechende Sachkunde verfügen. Ziel ist es, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
2 Voraussetzung für eine Registrierung
Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und in den übrigen o. g. Teilbereichen, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Voraussetzung für eine Registrierung als Rentenberater ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall.
Wer Rechtsdienstleistungen erbringt, ohne hierfür registriert zu sein, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.