Für Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen, werden die Beiträge aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von monatlich 205 EUR erhoben.[1]
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