Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kreditinstitut oder Postgiroamt abbuchen. Die Abbuchung hat monatlich zu erfolgen.

Änderungen in der Beitragshöhe aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berücksichtigen. Sie sind den Versicherten spätestens bei der Abbuchung mitzuteilen.

Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden, wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge zurückgerufen werden.

Den Versicherten ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüglich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung mitzuteilen. Im Übrigen können die Versicherten ihre Zustimmung zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.[1]

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