Schuldet der Versicherte dem Träger der Rentenversicherung

  • Auslagen (des Trägers der Rentenversicherung),
  • Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren,
  • wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften,
  • Rentenversicherungsbeiträge,
  • Säumniszuschläge,
  • Zinsen,
  • Geldbußen oder
  • Zwangsgelder,

so kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Forderung zuerst getilgt werden soll. Trifft der Versicherte keine Bestimmung, werden die Forderungen in der vorstehend genannten Reihenfolge nacheinander getilgt. Innerhalb derselben Schuldenart wird die einzelne Forderung nach ihrer Fälligkeit, bei einer gleichzeitigen Fälligkeit anteilsmäßig getilgt.[1]

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