Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Einkommen bzw Vermögen des Ehegatten. Verweigerung von Auskünften. objektive Beweislast
Leitsatz (amtlich)
Die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II trägt die Klägerin (vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R = SozR 4-4200 § 60 Nr 3, RdNr 20). Dies gilt erst recht, wenn in der persönlichen Sphäre der Klägerin bzw ihres Ehemanns liegende Umstände zur Unaufklärbarkeit führen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 streitig.
Der 1961 geborene Ehemann der 1962 geborenen Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über ein Vermögen i.H.v. 21.223,42 € in Form eines Guthabens auf einem Sparbuch. Dieses wurde im Oktober 2016 gepfändet.
Der Beklagte lehnte auf den Antrag vom 14.01.2014 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 17.11.2016 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017 zurück.
Ihr Begehren hat die Klägerin mit der am 09.02.2017 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Der Beklagte mache ihr gegenüber für den Zeitraum von 2008 bis 2012 Rückforderungen geltend, weil ihr Ehemann über Vermögen in Form des Sparguthabens verfügt habe. Dieses könne nur einmal berücksichtigt werden, entweder bei den Rückforderungen oder für den streitigen Zeitraum. Zudem habe der Beklagte mittlerweile Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Deshalb sei nunmehr die Pfändung des Sparguthabens ihres Ehemanns erfolgt. Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 07.03.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt. Die Klage habe zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Mit der Klage begehre die Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin, von dem sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dauerhaft getrennt gelebt habe, über ein Vermögen i.H.v. 21.223,42 € in Form eines Guthabens auf einem Sparbuch verfügt habe. Dieses sei erst im Oktober 2016 gepfändet worden. Das Vermögen sei bei der Leistungsbewilligung solange zu berücksichtigen, wie es vorhanden und nicht verbraucht gewesen sei (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10, Rn. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 56/10, Rn. 48, alle juris). Die Klägerin sei für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht leistungsberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie wegen des nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB II anzurechnenden Vermögens nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Gegen den der Klägerin am 15.03.2017 zugestellten Beschluss hat sie am 28.03.2017 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 31.03.2017 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Sie und ihr Ehemann hätten im Zeitraum von 2008 bis 2012 Leistungen vom Beklagten erhalten. Sie habe nichts vom Vermögen des Ehemanns gewusst. Dies sei durch einen Datenabgleich bekanntgeworden. Infolge dessen seien die Leistungen für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zurückgefordert worden. Sie habe eine Erstattung in Raten begonnen. Zudem habe sie keinerlei Zugriff auf das Vermögen ihres Ehemanns. Gespräche hierzu würden vom Ehemann abgeblockt. Auch habe sie keine Kenntnis über die Herkunft der Gelder. Es sei daher nicht festzustellen, ob es sich nicht möglicherweise um aus Erwerbseinkommen angesparte Gelder handele oder aber um Gelder, die vor Leistungsbeantragung bereits vorhanden gewesen seien. Möglich sei auch, dass es sich bei dem Betrag um ein Gemisch aus angesparten Geldern aus geringfügiger Beschäftigung und sonstigen Geldern handele. Solange die Herkunft nicht geklärt sei, könne auch nicht festgestellt werden, ob es sich um zu berücksichtigendes Vermögen handele. Da die Klägerin überhaupt keinen Zugriff auf das Vermögen habe, handele es sich auch nicht um bereite Mittel. Das Geld stehe zur Lebensführung nicht zur Verfügung.
Am 04.05.2017 haben die Beteiligten zur Beilegung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor dem SG folgenden Vergleich geschlossen:
“I. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die mit den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 30.05.2013 und vom 11.07.2013 gegen die Klägerin geltend gemachten Erstattungsforde...