Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Beschwerde. Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eingliederungsvereinbarung. ersetzender Verwaltungsakt. einstweiliger Rechtsschutz. Rechtsschutzbedürfnis. abgelaufene Geltungsdauer. Prüfung der Rechtmäßigkeit in Bezug auf Sanktionsmaßnahmen. Rechtsschutzgarantie. Zulässigkeit der vorläufigen Feststellung. Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Wiederholungsgefahr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 iVm § 144 Abs 1 S 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist.

2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden.

3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.

4. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (Fortführung LSG Chemnitz vom 3.3.2008 - L 3 B 187/07 AS-ER). Jedoch besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 ersetzenden Verwaltungsaktes.

 

Normenkette

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 1 S. 3, § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 39 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wurde.

Die 1969 geborene Antragstellerin befindet sich gemeinsam mit ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebenden, 1966 geborenen und seit Mitte März 2012 arbeitsuchenden Lebensgefährten sowie den im Jahr 2001 geborenen Kindern L…, A… und A… im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II.

Nachdem es bei einem Meldetermin nicht zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung gekommen war, wurde vom Antragsgegner am 17. August 2011 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen. Dessen Geltungsdauer war für den Zeitraum vom 17. August 2011 bis zum 16. Februar 2012 festgelegt worden. Nachdem das Sozialgericht Leipzig im Verfahren Az. S 17 AS 59/12 ER auf Antrag der Antragstellerin vom 6. Januar 2012 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt vom 17. August 2011 angeordnet hatte, erließ die Antragsgegnerin am 2. Februar 2012 erneut einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, dessen Geltungsdauer für die Zeit vom 2. Februar 2012 bis zum 1. August 2012 festgelegt wurde.

Der von der Antragstellerin hiergegen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2012 vor dem Sozialgericht Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 1711/12 geführt wird. Zugleich hat sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei unbegründet. Es spreche mehr für als gegen die Rechtsmäßigkeit des Bescheids, wonach die Antragstellerin verpflichtet sei, sich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben sowie monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und dies durch Kopien von Bewerbungsschreiben nachzuweisen.

Dagegen hat die Antragstellerin am 12. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie weiterhin den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für rechtswidrig halte und auch künftig Nachteile durch einen neuen Verwaltungsakt befürchte.

Die Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012 aufzuheben und 2. die Nichtigkeitserklärung des...

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