Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Lastkraftwagenfahrer ohne eigenen Lastkraftwagen und ohne eigene Güterkraftverkehrsgenehmigung. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer, die im Auftrag eines Dritten bei Bedarf für Sonderfahrten oder für Fahrten zur Vertretung in Krankheits- oder Urlaubsfällen, ohne eigenen Lastkraftwagen und ohne eigene Güterkraftverkehrsgenehmigung verrichtet wird, wird in der Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Tätigkeit von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet und keine besonderen, auf ein Unternehmerrisiko hinweisenden Umstände im Einzelfall erkennbar sind.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für den Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 sowie vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008.
Der (1952 geborene) Kläger betreibt seit Juli 2007 ein Unternehmen zur Durchführung von Kleintransporten und mit der Verwaltung von Immobilien. In diesem Zusammenhang schloss er eine Verkehrshaftpflicht- und Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung am 20. Juli 2007 ab. Am 24. März 2008 erweiterte er sein Gewerbe, indem er ab diesem Zeitpunkt zusätzlich als Kraftfahrer für verschiedene Dritte tätig wurde. Unter anderem führte er Fahrten für den Beigeladenen zu 4. im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 und vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008 durch. Ein schriftlicher Vertrag zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 4. wurde über diese Fahrten nicht geschlossen. Der Kläger wurde je nach Bedarf von dem Beigeladenen zu 4. beauftragt, anfallende Sonderfahrten oder Fahrten zur Vertretung von Krankheits- oder Urlaubfällen durchzuführen. Er vereinbarte mit dem Beigeladenen zu 4. für die Fahrten eine Pauschalvergütung in Höhe von 13,00 Euro pro aufgewendeter Stunde. Die vom Kläger ausgestellten Rechnungen an den Beigeladenen zu 4. für die absolvierten Fahrten wiesen eine Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer") von 19 Prozent aus. Der Kläger benutzte für die durchzuführenden Fahrten die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen des Beigeladenen zu 4. Eine Güterverkehrserlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes hatte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht inne. Er beschäftigte keine Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragte am 21. Oktober 2008 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status'. Er gab im diesbezüglichen Fragebogen an, dass er für drei Firmen, darunter den Beigeladenen zu 4., Fahrtätigkeiten mit einem Lastkraftwagen ausführe. Nach Durchführung der Sachverhaltsermittlungen hörte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen zu 4. mit Schreiben vom 3. Februar 2009 zur beabsichtigten Statusfeststellung an. Der Kläger äußerte sich hierauf mit Schreiben vom 3. März 2009. Mit Feststellungsbescheiden vom 6. März 2009 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4. fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer beim Beigeladenen zu 4. seit Mai 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht dem Grunde nach, seit der Aufnahme der Beschäftigung, in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung bestehe. Den hiergegen am 13. März 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Aus der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber könne nicht gefolgert werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Er führe eine abhängige Beschäftigung im gewerblichen Güterverkehr für den Beigeladenen zu 4. aus, da er zur Ausübung der Tätigkeit ausschließlich die Lastkraftwagen des Auftraggebers einsetze, die ihm kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Er trage daher kein typisches Unternehmerrisiko und sei auch nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Zur Ausübung seiner Tätigkeit setzte er ausschließlich seine eigene Arbeitskraft ein. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit in Höhe des vereinbarten Stundenhonorars von 13,00 Euro erfolge.
Auf die hiergegen am 9. September 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz den Frachtführerversicherungsantrag des Klägers, den Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2008, die Gewerbeummeldung des Jahres 2008, die Abrechnungen des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 4. im Zeitraum von Mai 2008 bis Dezember 2008 sowie tabellarische Monatsübersichten der Fahrtaufträge...