Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt. Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Betriebsfunktionaler Zweck
Leitsatz (amtlich)
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.
Orientierungssatz
1. Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" iSd § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 SGB 4. Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1.8.1991 bestand (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4, RdNr 35 sowie vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 6 und B 5 RS 3/14 R = juris RdNr 16).
2. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (vgl BSG vom 30.10.2014 - B 5 RS 1/13 R aaO sowie B 5 RS 3/14 R = juris RdNr 18).
3. Zum betriebsfunktionalen Zweck des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Verpflegungsgeldes.
4. Zum betriebsfunktionalen Zweck des den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Reinigungszuschlages bzw -zuschusses.
Normenkette
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1990 bzw. bis 30. Juni 1991 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachbezugs kostenfreier Verpflegung sowie gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis zum Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs der DDR und später zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Juli 1990 bei der Oberfinanzdirektion C…. In diesem Zeitraum erhielt er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1990 sowie in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1991.
Mit Überführungsbescheid vom 10. März 1998 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne das Verpflegungsgeld und die Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 15. April 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie von Schichtzuschlägen und Bekleidungsgeld. Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 9. November 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 28. November 2011 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld und Sachbezug für kostenfreie Verpflegung für den Zeitraum vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1990 sowie von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen für den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1991.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 5. Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht zu folgen. Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss seien keine Besoldung gewesen. Es habe sich um steuerfreie Zahlungen gehandelt, die sich nicht auf die Altersversorgung auswirken würden. Entgegen der Rechtsprechung des BSG komme es für die Frage der ...