Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. fiktive Bemessung. Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3. Vermittlungsbemühung. Filmgeschäftsführerin. kaufmännischer Ausbildungsberuf in der Film- und Medienwirtschaft. Kauffrau für audiovisuelle Medien

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beschäftigung als Filmgeschäftsführerin handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordert und damit der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen ist.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A... vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das Sozialgericht, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsstufe 2 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die am ... Oktober 1960 geborene Klägerin beendete im Jahr 1977 ihre Schulausbildung mit dem Abschluss der zehnklassigen allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule und absolvierte im Anschluss daran eine Berufsausbildung zur Bibliotheksfacharbeiterin bei der Universitätsbibliothek A... Hieran schloss sie bis 1981 das Fachschulstudium Sprachmittler an der Universität A... an. In der Folge war sie von 1981 bis 1984 als Reisekauffrau in einem Reisebüro, von 1984 bis 1987 als Sachbearbeiterin in einer Kfz-Zulassungsstelle und von 1987 bis 1990 im Personalwesen des Stadtbezirks Nord der Stadt A... beschäftigt. Von 1990 bis 1991 war sie Sachbearbeiterin Personalwesen beim Haushaltsgeräteservice A... und von 1992 bis 2000 als kaufmännische Angestellte bei verschiedenen Firmen angestellt. Von 2000 bis 2003 absolvierte sie eine Umschulung zur Kauffrau für audio-visuelle Medien (Fachrichtung Kino- und Fernsehproduktionen). Von 2003 bis 2004 arbeitete sie als Kauffrau für audio-visuelle Medien bei der Firma S... Media GmbH in Y... Ab 2004 war sie als freiberufliche Kauffrau für audiovisuelle Medien im Rahmen von Filmgeschäftsführungen für verschiedene Filmproduktionsunternehmen im Bereich Dokumentar- und Spielfilmproduktionen tätig. Daneben nahm sie Aufträge im Rahmen von Bürodienstleistungen für verschiedene Firmen an und war als freischaffende Buchautorin für einen Verlag tätig. Aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit begründete die Klägerin gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag und entrichtete in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 die hierfür geforderten Beiträge.

Die Klägerin meldete sich am 1. März 2013 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 14. März 2013 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Vermittlung "Aufnahme einer Tätigkeit als Kauffrau - audiovisuelle Medien durch regionale Stellensuche". Die Klägerin verpflichtete sich unter anderem, sich bis zum 15. Mai 2013 auf mindestens sechs sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen als Kauffrau für audiovisuelle Medien und Filmgeschäftsführung zu bewerben.

Mit Bescheid vom 28. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin (geschieden; Lohnsteuerklasse I; keine zu berücksichtigende Kinder) Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2013 in Höhe von täglich 25,04 EUR für 450 Tage. Das Bemessungsentgelt in Höhe von 60,67 EUR berechnete sie dabei nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, da in den letzten zwei Jahren vor dem 1. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur an weniger als 150 Tage bestanden habe. Das Arbeitslosengeld sei nach der Qualifikationsgruppe 3 zu bemessen, da sich die Vermittlungsbemühungen auf die Vermittlung in eine Tätigkeit als Kauffrau für audio-visuelle Medien zu erstrecken hätten, wofür eine Ausbildung erforderlich sei.

Hiergegen legte die Klägerin am 12. April 2013 Widerspruch ein und verwies auf ihre Tätigkeit als Filmgeschäftsführerin. Die Tätigkeit als Geschäftsführerin für Filmproduktionen erfülle den Anspruch an einen Fachhochschulabschluss und sei zumindest in die Qualifikationsstufe 2 einzustufen.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 13. Juni 2013 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2013 Klage erhoben und ihr Rechtsbegehren mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe weiterverfolgt.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 15. Oktober 2013 für die Restanspruchsdauer von 348 Tagen. Wegen erneuter Arbeits...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?