Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Förderfähigkeit der Zweitausbildung als Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung. dauerhafte berufliche Eingliederung. Erstausbildung zum Kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Überprüfung der Prognoseentscheidung -Nachweis des Ergebnisses eines Stellensuchlaufs. Arbeitsvermittler als Zeuge
Leitsatz (amtlich)
Es gibt keine normativen Vorgaben, in welcher Form ein Stellensuchlauf zu dokumentieren ist. Vorzugswürdig ist es zwar, wenn ein Ausdruck des Ergebnisses des Suchlaufes zur Verwaltungsakte genommen wird. Der Nachweis des Ergebnisses eines Stellensuchlaufs kann aber auch in anderer Weise geführt werden, zum Beispiel durch die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters, der den Stellensuchlauf durchgeführt hat.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Juni 2017, durch das seine auf die Förderung einer zweiten Berufsausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) gerichtete Klage abgewiesen wurde.
Der 1993 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 5. August 2010 bis zum 20. Juli 2012 eine Berufsausbildung zum Kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik an einer Berufsfachschule in Y... am X.... Neben dem Berufsabschluss als "staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik" erwarb er während dieser Zeit durch den Besuch der Berufsfachschule und die Durchführung eines Praktikums die Fachhochschulreife. Bis zur Aufnahme des beabsichtigten Studiums war er in der Zeit vom 17. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 bei der Fa. W... GmbH als “Assistent für die Abteilung Organisation und Datenvereinbarung„ beschäftigt. In der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 23. August 2015 studierte er an der Technischen Universität V... Informatik.
Nachdem er das Studium vorzeitig ohne Abschluss beendet hatte, begann er am 24. August 2015 eine Berufsausbildung zum "Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung" bei der Fa. U... GmbH in A..., die er im Juli 2017 erfolgreich abschloss. Nach Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 11. Juli 2017 bis zum 3. September 2017 und der Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung steht er seit dem 4. September 2017 als Softwareentwickler in einem Beschäftigungsverhältnis.
Am 19. Januar 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe. Aufgrund des bereits vorhandenen Berufsabschlusses führte die Beklagte im Rahmen der Anspruchsprüfung am 23. Mai 2016 durch den Arbeitsvermittler C... eine Überprüfung des aktuellen Arbeitsmarktes im Erstausbildungsberuf durch und ordnete die Tätigkeit als Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik dem Berufsfeld “Berufe in der Hard- und Softwareentwicklung„ zu. Der Arbeitsvermittler hielt in einem Vermerk fest, dass der hierzu durchgeführte Stellensuchlauf 6 Stellenangebote am regionalen Arbeitsmarkt, 32 am überregionalen Arbeitsmarkt und über 200 Stellenangebote bundesweit ergeben habe. Eine weitergehende Dokumentation der angezeigten Stellen erfolgte nicht. Unter Berücksichtigung einer fehlenden regionalen Bindung gelangte der Arbeitsvermittler zur Einschätzung, dass für den Kläger ein Arbeitsmarkt mit ausreichenden Stellenangeboten für seinen Erstausbildungsberuf zur Verfügung stehe.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Die Förderung der zweiten Berufsausbildung sei nicht möglich, da er mit dem vorhandenen Berufsabschluss beruflich eingegliedert werden könne.
Den hiergegen am 26. Juli 2016 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 als unbegründet zurück. Die Arbeitsmarktprüfung habe ergaben, dass ausreichend Stellen für einen Kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik und artverwandte Berufe auf dem regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt vorhanden seien. Insbesondere bei bundesweiter Vermittlungsbereitschaft seien die Chancen zur Arbeitsaufnahme aussichtsreich, so dass eine Zweitausbildung für die berufliche Wiedereingliederung nicht zwingend erforderlich sei.
Hiergegen hat der Kläger am 20. September 2016 Klage erhoben und sein Begehren auf Förderung seiner zweiten Berufsausbildung fortgeführt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2017 abgewiesen. Die Beklagte habe die Förderung der Zweitausbildung zu Recht abgelehnt, da zu erwarten sei, dass die berufliche Eingliederung des Klägers bereits mit seiner Erstausbildung dauerhaft erreicht werden könne. Die hierzu von der Beklagten getroffene Prognose sei nicht zu beanstanden und werde vom Gericht geteilt. Dies ergebe sich bereits aus den zahlreichen Stellenangebote, die die Arbeitsmarktprüfung ...